Rechtsweg für die Herausgabe einer Fundsache

November 2013

Verweigert die Fundbehörde die Herausgabe einer Fundsache mangels Eigentumsnachweis (hier Geldverlust), kann der Betroffene den Herausgabeanspruch gegenüber der Fundbehörde sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich einklagen. Der Betroffene hat also ein Wahlrecht. Zuständig ist in diesem Fällen dass Gericht, welches angerufen wurde. Im vorliegenden Fall hatten der angebliche Verlierer aufgefundenen Geldes als auch der Finder gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Herausgabe gestellt. Die Behörde verweigerte dem "vermeintlichen Verlierer" die Herausgabe, weil nach ihrer Auffassung, der Nachweis des Eigentums am Geld nicht ausreichend geführt werden konnte (Beschluss des VG Neustadt/Weinstraße vom 11.11.2013, Az. 4 K 847/13 NW). Die Entscheidung, wer nun Anspruch auf das Geld habe, steht noch aus. Bislang wurde nur im vorläufigen Rechtschutzverfahren festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angerufen worden ist.