Schleswig-Holstein: Umfangreiche Änderungen der Landesregeln im Vergaberecht

April 2019

Nachdem das Schleswig-Holsteinische Vergabegesetz (VGSH)  zum 1. April 2019 in Kraft trat, wurde auch die neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) am 11. April 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben und ist rückwirkend ab dem 1. April 2019 gültig. Neben den Ausnahmen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (vgl. NL Ausgabe März) wird damit auch die neue VOB/A Abschnitt 1 vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Bekanntmachung im BAnz vom 19. Februar 2019 für verbindlich erklärt. In der SHVgVO werden u. a. die Wertgrenzen für Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes festgelegt. Für Verfahren nach der UVgO gelten folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:

  1. eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro;
  2. eine Verhandlungsvergabe ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro.

Für Verfahren nach VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:

  1. eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Gesamtauftragswert von 1.000.000 Euro;
  2. ab Erreichen des Gesamtauftragswertes nach Nummer 1 ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 Euro;
  3. eine Freihändige Vergabe ist zulässig sowohl bis zu einem Gesamtauftragswert von 100.000 Euro als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 Euro.

Bis zum 31. Dezember 2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 Euro erfolgen. Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 1. April 2019


Februar 2019
Am 24. Januar 2019 wurde das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) im Landtag verabschiedet und ist am 28. Februar 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlich worden. Das Gesetz wird das bisherige Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG) ersetzen. Das VGSH gilt für das Land, die Kreise, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die übrigen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB (mit Ausnahme der Mindestlöhne) und ist auf den Unterschwellenbereich beschränkt. Der vergaberechtliche Mindestlohn (9,99 Euro) sowie die repräsentativen Tariflöhne im ÖPNV werden beibehalten. Das Gesetz verzichtet auf die zwingende Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien und verlagert die Einhaltung ökologisch nachhaltiger und sozialer Faktoren auf den Einzelfall. Die Vorgabe, dass bei Ausschreibungen im ersten Schritt grundsätzlich nur Eigenerklärungen bezüglich der Eignung gefordert werden dürfen, soll Unternehmen und Auftraggeber in gleicher Weise entlasten. Durch das Gesetz wird der Weg frei für die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung in Schleswig-Holstein. Quellen/Weitere Informationen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2019, S. 40ff. / Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein am 1. Februar 2019