SG Münster: Keine "No-go-Areas" in Münster

Dezember 2018

Ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen ist in Münster in jedem Stadtteil und jedem Straßenzug gewährleistet. Insoweit können die Bürger der Stadt keine sozialen Gründe anführen, die einen Wohnungsumzug – steuerfinanziert durch das Jobcenter als SGB II-Träger ("Hartz-4-Träger") – erforderlich machten. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 15.11.2018, Az.: S 11 AS 584/16; nicht rechtskräftig).

Im konkreten Fall hatte eine Bezieherin von SGB II-Leistungen ("Hartz-4") höhere Sozialleistungen gefordert, da sie u.a. aus sozialen Gründen aus ihrer Wohnung in dem Gebäudekomplex "Zum Roten Berge" in Münster-Hiltrup habe ausziehen und eine teurere Wohnung im Münsteraner Hansaviertel habe anmieten müssen. Dem ist das SG Münster entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen. Zwar gebe es durchaus auch in Münster Stadtviertel und Straßenzüge, die durch eine erhöhte Kriminalität, eine problematische Bevölkerungsstruktur und bauliche Mängel der Wohnungen gekennzeichnet seien. Es gebe aber – anders als offenbar in anderen Großstädten – keine "No-go-Areas", in denen Wohnen pauschal unzumutbar wäre. Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Münster vom 3. Dezember 2018