Sonderbauverordnung in NRW geändert

August 2019

Sonderbauverordnungen sind in Deutschland landesgesetzliche Verordnungen. In der Regel sind sie ergänzend oder in den allgemeinen Vorschriften der Bauordnungen der Länder enthalten. Regelungen über Sonderbauten – meist sind dies Gebäude besonderer Art oder Nutzung – betreffen zumeist die  speziellen technischen Anforderungsfestlegungen an diese Bauten. Das nordrhein-westfälische Ministrium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung verordnete am 2. August 2019 eine entsprechende Änderung. So legt Absatz wie folgt fest: "(2) Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 mindestens feuerhemmend sein. Quelle/Weitere Informationen: recht.nrw.de, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 15. August 2019, Seite 463 bis 514