Vermögen "für schlechte Zeiten" verheimlicht – nachträgliche Rückforderung rechtmäßig

April 2017

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt. Mit seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az. L 7 AS 758/13) gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg einem Jobcenter Recht, dass die Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Leistungen verlangte. Zwar müsse an sich das Jobcenter bei einer nachträglichen Aufhebung und Rückforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind. Dies gelte aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder wenn vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. Dies gehe zu Lasten eines Leistungsempfängers. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017