VG Göttingen lehnt Antrag auf sofortige Errichtung von vier Windenergieanlagen ab

Mai 2017

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 5. Mai 2017 den Antrag einer Windenergiefirma abgelehnt, die sofortige Vollziehung einer ihr vom Landkreis Göttingen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung von 4 Windenergieanlagen in der Gemarkung Jühnde anzuordnen (2 B 518/16).

Die Firma beabsichtigt, in der Gemarkung Jühnde vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von je 206 Metern Höhe und einer Nennleistung von je 3.000 Kilowatt zu errichten. Dagegen gab es insbesondere artenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung des Rotmilans. Der Landkreis Göttingen genehmigte die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen mit Bescheid vom 14. Oktober 2016. Er verfügte umfangreiche Nebenbestimmungen, insbesondere, um dem Artenschutz Genüge zu tun. So forderte er vor der Inbetriebnahme die Einrichtung einer 14,4 ha großen Ablenkfläche um das Tötungsrisiko für Rotmilane auszuschließen.

Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2016 legte der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen Widerspruch ein. Er sieht Verfahrensvorschriften verletzt und rügt ein signifikantes Tötungsrisiko für den Rotmilan trotz der Ablenkflächen. Auch die Betreiberfirma legte Widerspruch ein und zwar gegen die Bedingung, Ablenkflächen zu errichten und zu unterhalten. Sie verneint ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan. Ihren Antrag, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anzuordnen, mit dem sie erreichen möchte, trotz des Widerspruchs der Bürgerinitiativen sofort mit dem Bau der Anlage beginnen zu können, beschied der Landkreis Göttingen bisher ebenso wenig wie er über die Widersprüche entschied.

Das daraufhin von der Firma angerufene Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung anzuordnen ab. Es hielt den Antrag für unzulässig.

Die Windenergiefirma könne nicht einerseits gegen die sie belastende Regelung der Baugenehmigung, Ablenkflächen vorzuhalten, vorgehen und gleichzeitig das Recht zur sofortigen Errichtung der Windenergieanlagen vor Gericht erstreiten. Zwar sei sie durch die Erhebung ihres Widerspruches zunächst nicht verpflichtet, die Ablenkflächen einzurichten. Das führe aber nicht dazu, dass sie von der Baugenehmigung ohne diese Verpflichtung sofort Gebrauch machen können. Denn es sei ersichtlich so, dass der Landkreis die Baugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung nicht erlassen hätte; es bestehe eine untrennbare Einheit zwischen Genehmigung und belastender Nebenbestimmung. Diese dürfte nur getrennt werden, wenn die Nebenbestimmung offensichtlich rechtswidrig sei. Davon könne hier keine Rede sein. Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 15. Mai 2017