VG Wiesbaden: Fahrverbot für Frankfurt am Main

September 2018

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) hat durch sein Urteil vom 5. September 2018 das Land Hessen verpflichtet, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben (Az.: 4 K 1613/15.WI).

Der derzeit gültige Luftreinhalteplan vom Herbst 2011 hat nach Auffassung der 4. Kammer des VG keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorgesehen, um den Grenzwert für Stickoxide von 40 μg/m³ einzuhalten. Dies gilt auch für das von der Stadt Frankfurt am Main vorgelegte vorläufige Gesamtkonzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung des Planungsermessens der Stadt sich darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen drei weitere Maßnahmen in den Urteilsgründen zu benennen, die sie für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält.

Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Frankfurt erachtet Gericht die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots für notwendig. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge verpflichtet das VG deshalb das Land, dieses Fahrverbot für Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und Benziner mit der Euro-Norm 1 und 2 bereits ab dem 1. Februar 2019 vorzusehen. Für die Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 soll das Fahrverbot zum 1. September 2019 eingeführt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Fahrverbot sind nach Auffassung des Gerichts durch zeitliche Begrenzung derselben sowie durch entsprechende Höhe der Gebühren deutliche Anreize zur Um- oder Nachrüstung zu setzen.

Als weitere Maßnahme hat das Gericht dem Land aufgegeben, für eine Nachrüstung der Busflotte mit SCRT- Filtern zu sorgen.

Schließlich hat das Gericht dem Land vorgegeben, mit der Parkraumbewirtschaftung zusätzliche Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu setzen. Insbesondere schlägt das Gericht hierfür vor, außerhalb der Kernzonen kostenlose Park & Ride- Parkplätze zu schaffen. Für Behinderte muss nach Auffassung des VG preiswerter Parkraum vorgehalten werden.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. September 2018