VGH Baden-Württemberg: Fahrverbot für Euro-5-Diesel in Stuttgart muss vorbereitet werden

November 2018

Das Land Baden-Württemberg ist mit seiner Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zum Fahrverbot für Euro-5-Diesel vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) gescheitert (VGH-Beschlüsse vom 9.11.2018, Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18). Die Vorgaben des Luftreinhalteplans für Stuttgart aus dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts (BVerwG) vom 27. Februar 2018 seien bislang nur unzureichend umgesetzt, urteilte der VGH.

Das Land hatte seine Beschwerden im Wesentlichen damit begründet, dass es entgegen der Auffassung des VG mit dem aktuellen Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart die Vorgaben aus dem Urteil BVerwG (Az.: 7 C 30.17) getreulich umsetze.

Das Land hat im Verfahren zur 3. Fortschreibung des bestehenden Luftreinhalteplans für Stuttgart bestimmte Maßnahmen vorgesehen, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen. So sieht der aktuelle Planentwurf ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter vor, welches am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll und verschiedene Ausnahmen enthält. Das Land hat jedoch davon abgesehen, in dieser aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart eine zeitlich gestufte – also spätere – Einführung eines zonalen Verkehrsverbots für Euro-5-Dieselfahrzeuge zu regeln. Das Land interpretiert das Urteil des BVerwG so, dass es sich erst im Lauf des zweiten Halbjahrs 2019 damit befassen müsse, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann ein Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in die künftige Luftreinhalteplanung aufgenommen werde.

Dem ist das VG in den vollstreckungsrechtlichen Beschlüssen entgegengetreten: Die dem Land in dem Urteil des BVerwG eingeräumten Handlungsspielräume beträfen nur die nähere Ausgestaltung dieses aus heutiger Sicht notwendigen Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5; so seien in Bezug auf ein solches Verkehrsverbot (in bestimmten Grenzen) Übergangsregelungen, Ausnahmen und Vorbehalte teils nötig, teils möglich. Das Urteil des BVerwG enthalte jedoch die eindeutige Verpflichtung des Landes, bereits jetzt ein solches Verkehrsverbot im Luftreinhalteplan verbindlich zu regeln.

Der VGH hat in seinen Beschwerdeentscheidungen festgestellt, dass die Beschlüsse des VG zutreffend seien und das Land, um das Urteil des BVerwG umzusetzen, verpflichtet sei, umgehend ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in den Luftreinhalteplan für Stuttgart aufzunehmen, ohne dass hierdurch die schon laufende Planfortschreibung verzögert werden dürfe. Die Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 12. November 2018