VGH: Hessen muss den gemeinsamen Teilflächennutzungsplan Windkraft der Kommunen des Odenwaldkreises nicht genehmigen

August 2019

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Begehren der klagenden Städte und Gemeinden abgelehnt, für den Teilflächennutzungsplan Windkraft eine Genehmigung zu erteilen.

Geklagt hatten die Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises gegen das Land Hessen. Sie hatten im Jahre 2011 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Erstellung eines Entwurfs eines Teilflächennutzungsplans Windkraft geschlossen. Zur Vorbereitung des Entwurfs eines Teilflächennutzungsplans Windkraft ließen sie ein Raumgutachten erstellen.

Auf der Basis dieses Ergebnisses des Raumgutachtens erfolgte die Herleitung der Konzentrationsflächen unter Berücksichtigung vertiefender Erhebungen und Bewertungen u. a. bezüglich der Fledermäuse, der Standortbewertung von Waldflächen und der Bewertung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.

Nach Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange, die in der Zeit vom Dezember 2012 bis zum Februar 2013 stattfand veränderten die klagenden Städte und Gemeinden im Rahmen der Abwägung die Gebietskulisse auf ca. 1.000 ha (1,61 % des Kreisgebietes) in 8 Einzelgebieten.

Im Juni 2015 beantragten die klagenden Kommunen beim Regierungspräsidium in Darmstadt die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans Windkraft.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 versagte das Regierungspräsidium in Darmstadt die beantragte Genehmigung. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, die Gemeinden hätten die Zielvorgabe der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, nach der zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten ein Mindestabstand von 1.000 m zu wahren sei, zu Unrecht als sog. hartes Ausschlusskriterium gewertet und damit einer Abwägung entzogen.

Am 5. Januar 2016 haben die Klägerinnen gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2015 Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt hinsichtlich der Verpflichtung des Landes zur Erteilung der beantragten Genehmigung abgewiesen wurde und im Übrigen teilweise Erfolg hatte.

Die Berufung der klagenden Kommunen gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg.

Der für das Planungsrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führte aus, dass die Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises keinen Anspruch auf Genehmigung ihres gemeinsamen Flächennutzungsplans sachlicher Teilbereich Windkraft hätten. Zur Begründung wies der Senat darauf hin, die Klägerinnen hätten zu Unrecht die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans zum Abstand zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen als hartes Tabukriterium und damit einer gemeindlichen Abwägung entzogen angesehen. Der Senat vertrat die Auffassung, das vorgenannte Ziel mache ausschließlich Vorgaben für die Regionalplanung. Demzufolge hätten sich die Gemeinden im Einzelfall mit der Frage auseinandersetzen müssen, welchen Abstand die Gemeinden zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsbereichen für angemessen erachten.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. Quelle/Weitere Informationen: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 26. August 2019