VGH Kassel: Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel sind rechtswidrig

Dezember 2018

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) hat die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Wassergebühren durch die Stadt Kassel für das Jahr 2012 für rechtswidrig erklärt.

Geklagt hatten Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Kassel gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren für das Jahr 2012. Zur Begründung ihrer im Jahr 2013 beim Verwaltungsgericht Kassel (VG) erhobenen Klage machten die Kläger unter anderem geltend, die festgesetzten Wassergebühren beruhten auf einer rechtswidrigen Kalkulation. Ihre Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das VG hatte mit Urteil vom 27. März 2017 den Gebührenbescheid der Stadt für das Jahr 2012 aufgehoben.

Der VGH Kassel hat die dagegen von der Stadt Kassel eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des VGH betreibt die Stadt Kassel die Wasserversorgung nach der Rekommunalisierung durch ihren Eigenbetrieb KASSELWASSER. Dieser habe durch einen Pacht- und Dienstleistungsvertrag von der Städtische Werke Netz und Service GmbH (NSG), die Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Verteilungsanlagen im Stadtgebiet sei, die Anlagen gepachtet und die NSG mit der Wasserversorgung beauftragt. Das vom Eigenbetrieb KASSELWASSER an die NSG zu zahlende Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalte unter anderem den Betrag der Konzessionsabgabe für die Berechtigung der Durchleitung durch die öffentlichen Straßen, den die beklagte Stadt von der NSG erhebe.

Eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage liege nicht vor. Die sog. Konzessionsabgabe, die in dem Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalten sei, gehöre nicht zu den auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten. Insofern seien die von der NSG erbrachten Leistungen für den Betrieb der Einrichtung Wasserversorgung im Rechtssinne nicht als betriebsbedingt erforderlich. Die Einstellung der Erstattung der von der NSG an die Stadt gezahlten Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation sei somit rechtswidrig, wodurch überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden seien.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel Nr. 23/2018 vom 11. Dezember 2018