Wann ist eine sonntägliche Ladenöffnung im öffentlichen Interesse?

August 2018

Wie ist der Begriff des "öffentlichen Interesses" nach der Änderung des LÖG NRW auszulegen? Dieser Frage musste sich das VG Düsseldorf (Beschl. vom 22.05.2018, Az. 3 L 1462/18) stellen.
Anlässlich einer Motorshow gab der Rat einer Stadt in NRW die Ladenöffnung am Sonntag mit einer Rechtsverordnung frei. Die Beschlussvorlage an den Rat der Stadt enthielt lediglich den Gesetzestext und den Antrag von Autohäusern der Stadt und der Umgebung, die an dem Tag der Sonntagsöffnung eine gewerbliche Werbepräsentation von „Neuheiten aus der Motorwelt“ durchführen wollten. Gegen die Rechtsverordnung klagte eine Gewerkschaft.
Entscheidungsgründe:

  • Eine Rechtsverordnung, mit der die Ladenöffnung an einem Sonntag erlaubt wird, muss dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, gerecht werden.
  • Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Satz 2 normiert als (jeweils nicht abschließende) Regelvermutung fünf Fälle, bei denen ein solches öffentliches Interesse insbesondere vorliegt. Dabei wird das Vorliegen eines Zusammenhangs i.S.d. Satzes 2 Nr. 1 vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt (gesetzliche Regelvermutung).
  • § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

Quelle: Meldung auf www.weka.de vom 23. Juli 2018