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Mitglied beim vhw

Der vhw wird von seinen Mitgliedern getragen. Dem Verband gehören derzeit über 2.200 Mitglieder an – Kommunen, Behörden, Hochschulen und Institutionen, die gemeinsam die Zukunft der Stadtentwicklung gestalten.

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  • 2.200+ Mitglieder
  • 80+ Jahre Expertise
  • 1.300+ Fortbildungen jährlich
  • Note 1 Teilnehmendenbewertung

Für wen ist die vhw-Mitgliedschaft?

Mitglied des vhw können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personengemeinschaften werden, die an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Verbandes mitwirken wollen. Dazu gehören insbesondere:

  • Städte, Gemeinden und Landkreise
  • Behörden, Ministerien, Landesbehörden, Bezirke und Lehrstühle
  • Wohnungsunternehmen und Kreditinstitute
  • Verbände, gewerbliche Unternehmen und Freiberufler

Vorteile einer vhw-Mitgliedschaft

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Häufige Fragen zur Mitgliedschaft

Wer kann Mitglied werden?

Mitglied des vhw können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personengemeinschaften werden – darunter Kommunen, Behörden, Wohnungsunternehmen, Kreditinstitute, Verbände und gewerbliche Unternehmen. Natürliche Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?

Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Mitgliederkategorie – zum Beispiel nach Einwohnerzahl bei Städten und Gemeinden, nach Mitarbeiterzahl bei Behörden und Unternehmen oder nach Wohnungsbestand bei Wohnungsunternehmen. Die genauen Beiträge finden Sie in unserer Beitragsordnung 2025.

Wann ist der Beitrag fällig?

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Wie werde ich Mitglied?

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der vom Vorstand unterzeichneten Bestätigung wirksam.

Wie kann ich die Mitgliedschaft kündigen?

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden – mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Kann eine einzelne Behörde Mitglied werden?

Ja, seit der Satzungsänderung 2023 ist eine eigenständige Mitgliedschaft auch von Behörden oder Lehrstühlen möglich, die keine rechtlich selbstständigen Körperschaften oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind.

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Nehmen Sie mit uns gern Kontakt auf – wir beraten Sie persönlich.

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