Vorstand

Prof. Dr. Jürgen Aring

Diplom-Geograph und Stadtplaner, Jahrgang 1961,
seit 2015 1. vhw-Vorstand

Nach dem Studium an den Universitäten Münster und Oslo arbeitete er viele Jahre in Forschungs- und Beratungsunternehmen zu Fragen von Wohnungsmarkt, Stadt- und Regionalentwicklung. 2002 machte er sich mit einem eigenen Büro selbständig. 2005 wurde er zum ordentlichen Professor für Stadt- und Regionalplanung an die Universität Kassel berufen. Nach einer weiteren Lehrtätigkeit an der TU Dortmund wechselte er 2014 zum vhw.

Vita Prof. Dr. Jürgen Aring
Ausgewählte Publikationen

Henning Dettleff

Betriebswirtschaftler und Bildungswissenschaftler, Jahrgang 1978, seit 2024 2. vhw-Vorstand
Er studierte Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Oldenburg, Groningen (Niederlande) und Växjö (Schweden), später berufsbegleitend auch Organisationsentwicklung an der TU Kaiserslautern sowie Bildungs- und Wissenschaftsmanagement an der Universität Oldenburg. Nach beruflichen Stationen an der Universität Oldenburg, bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und bei der Akkreditierungsagentur FIBAA wechselte er 2015 zum vhw. Seit 1. Januar 2024 ist er vhw-Vorstand.

Vita Henning Dettleff

 


Auf der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2023 wurde auf Vorschlag des Verbandrats Prof. Dr. Jürgen Aring für eine dritte Amtszeit erneut zum vhw-Vorstand gewählt. Henning Dettleff, seit 2015 Bereichleiter vhw-Fortbildung und bereits seit zwei Jahren Stellvertreter des Vorstandes, wurde ebenfalls auf Vorschlag des Verbandsrats in der Mitgliederversammlung einstimmig zum zweiten Vorstand ab Januar 2024 gewählt. Damit wird der Bundesverband erstmals ab 2024 als Doppelspitze geführt.


Der Vorstand (§ 11 der Satzung)

Laut § 11 Abs. 1 bis 6  der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane. Er leitet die Geschäftsstelle und ist Dienstvorgesetzter der in ihr tätigen Dienstkräfte sowie der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der regionalen Ge­schäftsstel­len.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus bis zu drei hauptberuflich beschäftigten und angemessen vergüteten Personen. Dieser wird auf Vorschlag des Verbandsrates (§ 10 Abs. 6 Nr. 1) von der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, regelt ein vom Vorstand eigenverantwortlich zu erlassender Geschäftsverteilungsplan das Innenverhältnis des Vorstandes. Bei der Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vorstand und dem Verband wird letzterer durch den Vorsitzenden des Verbandsrates und einem weiteren, bevollmächtigten Mitglied des Verbandsrates vertreten. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl.

(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstände sind auch bei einem mehrköpfigen Vorstand jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Für einen bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten im Zusammenhang mit dem Fortbildungsbetrieb oder sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Zweckbetrieben verursachten Schaden haften die Vorstandsmitglieder dem Verband nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane. Er leitet die Institution und ist oberster Dienstvorgesetzter aller in ihr tätigen Dienstkräfte bzw. Angestellten an allen Standorten. Dem Vorstand obliegt insbesondere: 1. die laufende Geschäftsführung und Repräsentation des Verbandes, 2. die Gesamtführung, Qualitäts- und Zukunftssicherung der operativen Tätigkeiten in Forschung, Fortbildung, Verbands- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der inneren Verwaltung und 3. die Verwaltung des Verbandsvermögens.

(5) Im Rahmen der Vereinsstruktur des Verbandes obliegen dem Vorstand insbesondere:

1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Verbandsrat,

2. die Vorbereitung der Beratungen und die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsorgane und sonstigen Einrichtungen,

3. die Aufstellung des Jahresabschlusses gemeinsam mit dem Verbandsrat,

4. die Aufstellung des Wirtschafts- und Arbeitsplans,

5. der Vorschlag für die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums und der Arbeitsgruppen sowie die Betreuung dieser Einrichtungen und

6. die Herausgabe oder Schriftleitung der Veröffentlichungen des Verbandes.

(6) Der Vorstand kann weder Mitglied des Kuratoriums noch Mitglied des Verbandsrates sein. Er nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsrates und des Kuratoriums teil.