
Das Niedersächsische Landeskabinett hat sich am 24. Februar 2026 erneut mit dem bereits im März 2025 vorgelegten Entwurf zur Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) befasst. Damit einher gehen erneute Anpassungen der Wertgrenzen-Verordnung (NWertVO), deren letzte Änderung am 29. Mai 2025 in Kraft getreten ist.
Der Änderungsentwurf des NTVergG sieht vor, dass die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer von in öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen (Bau- oder Dienst-)Leistungen sich verpflichten, ihren Beschäftigten Mindestentgelte zu zahlen, die aufgrund von geltenden repräsentativen Branchentarifverträgen in Rechtsverordnungen der Landesregierung festgesetzt werden. Über eine einfache Mustererklärung sollen künftig Unternehmen durch ein Kreuz die Einhaltung der geforderten tariflichen Standards bestätigen können. Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig. Um hier keinen zusätzlichen Aufwand bei den Kommunen zu erzeugen, wird dafür eine entsprechende Servicestelle beim niedersächsischen Arbeitsministerium eingerichtet.
Parallel soll eine Änderung in der Wertgrenzen-Verordnung vorgenommen werden, die jetzt in die Verbändebeteiligung geht: Die Wertgrenzen für die Direktaufträge für öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber werden nochmals erheblich erhöht. Profitieren sollen hiervon insbesondere die niedersächsischen Kommunen. Besonders dabei ist eine vorgesehene Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 100.000 Euro (derzeit 20.000 Euro). Damit werden die allermeisten Beschaffungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich. Gleichzeitig ermöglicht das Land die Wahl vereinfachter Vergabeverfahren bei Bauleistungen bis 1 Million Euro, bei Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert (derzeit 216.000 Euro).
Quelle/Weitere Informationen: Niedersächsische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 24. Februar 2026 / Entwurf zur Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG, LT-Drs. 19/9899)