
Zum 1. Februar 2026 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Wertgrenzen für Direktvergaben der Landesbehörden und -einrichtungen angehoben. Die Änderungen werden vorläufig im Erlasswege vorgezogen und entsprechen inhaltlich der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW.
Seit dem 1. Februar 2026 gelten folgende Wertgrenzen für Direktaufträge der Landesbehörden:
- Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
- Bauleistungen: 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
Quelle/Weitere Informationen: www.vergabe.nrw.de / Vergabegrundsätze Land NRW ab 01.02.2026(Erlass, PDF)