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Vergabe- und Bauvertragsrecht

OLG Düsseldorf legt Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Bundeswehrbeschaffungen dem BVerfG vor

28. Mai, 2026
Statue der Justitia mit Waage und Schwert als Symbol für Recht, Gerechtigkeit und richterliche Unabhängigkeit.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält § 16 Absatz 1  des Bundeswehr-Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes für verfassungswidrig. Die Vorschrift schließt es aus, dass unterlegene Bieter den Zuschlag gerichtlich aufhalten können, sobald die Vergabekammer die angegriffene Vergabeentscheidung im Nachprüfverfahren bestätigt hat. Nach Auffassung des Gerichts verkürzt dies den Rechtsschutz unterlegener Bieter in verfassungswidriger Weise. Das OLG hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorlagebeschluss hat weit über den Verteidigungsbereich hinaus Bedeutung: Am 1. Juli 2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft, das die umstrittene Regelung auf alle Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte ausdehnt (§ 173 Abs. 1 GWB). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird damit Signalwirkung für den Rechtsschutz im gesamten öffentlichen Auftragswesen haben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22. Mai 2026

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