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Die erleichterte Schaffung dringend benötigten preiswerten Wohnraums war bereits Gegenstand einer größeren BauGB-Novelle im letzten Jahr. Das Vorhaben ist bekanntlich an der vorzeitigen Auflösung des Bundestags Ende 2024 gescheitert. Es wird nun in zwei Teilen weitergeführt: Der aktuelle Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf für einen Bauturbo unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu verlängern.
Als weitgehende Flexibilisierung für den Wohnungsbau ist - gleichsam als Experimentierklausel - die Einführung eines neuen § 246e BauGB vorgesehen, der befristet bis 31. Dezember 2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht. Zugleich sollen die Möglichkeiten des § 31 Absatz 3 BauGB, zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, erweitert werden. Parallel sollen auch im unbeplanten Innenbereich in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügensgebot ermöglicht werden, indem der Anwendungsbereich des § 34 Absatz 3a BauGB ausgedehnt wird. Die Regelungen nach § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt und nach § 250 BauGB zur Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten sollen jeweils um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden. Zudem sollen die Möglichkeiten einer einzelfallgerechten und rechtssicheren Lösung von Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen, gestärkt werden. Dazu soll zunächst die Möglichkeit zur Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten geregelt werden. Ergänzend sollen die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen flexibler ausgestaltet werden, um in begründeten Fällen auch von der TA Lärm abweichen zu können.
Sie informieren sich außerdem über die Umsetzung der RED-III-Richtlinie in das deutsche Recht. Das Gesetz ist am 15. August 2025 in Kraft getreten.
Ziel der Veranstaltung ist es, die neuen Rechtsvorschriften vorzustellen und praxisorientierte Hinweise für ihre künftige rechtssichere Anwendung zu geben.
Zielgruppe
Bürgermeister, Leiter und Mitarbeiter der für die Planung und Baugenehmigung zuständigen Fachbereiche der Städte, Kreise und Gemeinden sowie im Bau- und Planungsrecht tätige Rechtsanwälte, Vertreter von Investoren, Planer und Ingenieure
Informationen über Maßnahmen zum Infektionsschutz bei Präsenzveranstaltungen finden Sie
hier.
Hinweise
Über die Veranstaltung stellen wir Ihnen eine Teilnahmebescheinigung über 5 Vortragsstunden aus. Diese ist auch geeignet zur Vorlage bzw. Anerkennung nach § 15 FAO bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sowie zur Anerkennung nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV bei der hierfür zuständigen Behörde.
Die Veranstaltung wurde von der Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen als Pflichtfortbildung mit 6 Fortbildungspunkten zu 45 Minuten mit der Registrier-Nr. 75813 anerkannt.
Die Veranstaltung wurde von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als Pflichtfortbildung mit 6 Unterrichtsstunden zu 45 Minuten in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mit der Reg-Nr. 25-500009-603 anerkannt.
Info Pflichtfortbildungen:
www.vhw.de/fortbildung/pflichtfortbildungen
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