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Im Kommunalabgabenrecht, speziell bei den Benutzungsgebühren, ergibt sich die grundsätzliche Herausforderung, wie mit Aufwendungen für Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen umzugehen ist. Dies gibt Anlass, die Grundlagen der Gebührenkalkulation daraufhin in den Blick zu nehmen. Ungeachtet dessen ist das Gebührenrecht unverändert Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Gerichte. So ist entschieden worden, dass Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers zur Abrechnung der Gebühren nicht verwendet werden dürfen, was die Frage aufwirft, wie dann die Abrechnung durchzuführen ist. Auch die Frage der Erhebung einer Grundgebühr bei der Niederschlagswassergebühr für an den öffentlichen Kanal anschließbare Flächen ist wieder in das Blickfeld gerückt. In Anbetracht zunehmender Starkregenereignisse stellt sich ebenso die Frage, welche Kosten zum Überflutungsschutz über die Niederschlagswassergebühr refinanziert werden können. Zugleich hat sich das OVG NRW im November 2025 erstmalig seit 23 Jahren wieder mit der Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages beschäftigt. Der BGH hat bei der Wasserversorgung zu der Frage entschieden, ob der Wasserverlust auf einem fremden Grundstück die Zahlungspflicht des Kunden entfallen lässt. Der BayVGH hat im Jahr 2026 klargestellt, dass im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit die Kosten für Fremdlieferungen nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen angesetzt dürfen, für welche die liefernde Kommune zuständig ist.
Im Bereich der Abfallentsorgung stellt sich aktuell die Frage, wie z. B. Kosten bei der Verwertung von Abfallen gebührentechnisch umgelegt werden können und wie Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind.
Schließlich gibt es auch in Bezug auf die Gebührenveranlagung Neues: Seit dem Jahr 2026 eröffnet § 122a AO die Möglichkeit, einen Gebührenbescheid elektronisch per Abruf bereitzustellen, was zugleich die Frage aufwirft, ob ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid per schlichter E-Mail eingelegt werden, so wie es im Rahmen des Referentenentwurfes zur 7. VwGO-Änderung (Stand: Februar 2026) angedacht wird.
Die "Kommunalen Gebührentage 2026" bieten als Fachseminar einen kompakten und systematischen Überblick über die Grundlagen sowie die aktuellen Rechtsfragen bei der Erhebung grundstücksbezogener Gebühren. Zu diesen Gebühren gehören insbesondere die Wassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr, die Abfallgebühr, die Straßenreinigungsgebühr, die Friedhofsgebühren sowie die Gewässerunterhaltungsgebühr.
Zielgruppe
Leiter und Mitarbeiter der mit der Gestaltung und Durchführung kommunaler Gebührensatzungen, der Berechnung und Heranziehung von Gebührenpflichtigen betrauten kommunalen Ämter und Abteilungen, der kommunalen Aufsichtsbehörden, von Rechtsämtern, Rechnungsprüfungsämtern und Kämmereien, Kommunal- und Landespolitiker, Leiter und Mitarbeiter von Stadtwerken, kommunalen Betrieben, Ingenieurbüros, Beratungsgesellschaften, Liegenschaftsverwaltungen, kirchlicher Stellen, des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG und der Bundes- und Landesvermögensabteilungen der OFD`s sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie öffentliche und private Grundstückseigentümer
Informationen über Maßnahmen zum Infektionsschutz bei Präsenzveranstaltungen finden Sie
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