Veranstaltungsdetails

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Wohngeld- und Sozialrecht

Rechtlich betreute Leistungsempfänger*innen in der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen

Termin
11.06.2024
Uhrzeit
10:00 - 16:30 Uhr
Ort | Bundesland
Dortmund | Nordrhein-Westfalen
VA-Typ | Nr.
Präsenzveranstaltung | NW240902
Dozent
Dr. Jörg Tänzer
Nicht-Mitglieder
€ 435,00*
vhw-Mitglieder
€ 370,00*
(*) Preise umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22 UStG

Dozent

Dr.                                                          Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Fachanwalt für Sozialrecht, Berlin. Er ist Dozent für Sozial- und Jugendhilferecht.

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Inhalte

Seit dem Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform am 1.1.23 haben die Unsicherheiten im Umgang mit rechtlich betreuten Leistungsempfängern zugenommen. Mit der Betonung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen verändert sich die Rolle rechtlicher Betreuer und Bevollmächtigter. Sozialhilfeträger müssen feststellen, wer eigentlich die Beteiligten und Adressaten in ihren Verwaltungsverfahren sind:

  • Wann vertreten kranke und behinderte Leistungsempfänger sich selbst im Verfahren und wann müssen sie bei welchen Pflichten vertreten werden?
  • Wer hat welche Mitwirkungspflichten zu erfüllen und haftet wann bei deren Verletzung, d. h. insbesondere wenn Überzahlungen eingetreten sind?
  • Wie unterscheiden sich die Sorgfaltspflichten von beruflich Betreuenden, ehrenamtlichen Betreuern und Bevollmächtigten?
  • Welche Besonderheiten sind bei Bevollmächtigten zu beachten?
  • Wann müssen Betreuer für ihre Klienten sog. Ausschließlichkeitserklärungen nach § 53 ZPO abgeben?
  • Was bedeuten Ausschließlichkeitserklärungen für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe?
  • Welche Pflichten haben die Betreuer dann zu erfüllen und wann dürfen und müssen sie die Erklärungen zurücknehmen?


Nach § 17 SGB I arbeiten Leistungsträger mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Betreuungsbehörden sind gehalten, auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen nach § 11 SGB XII, der Pflegeberatung und der Träger der Eingliederungshilfe nach § 106 SGB IX (Sozialämter) hinzuwirken, um Betreuerbestellungen zu vermeiden.

  • Wie weit geht die Verpflichtung des Sozial- und Eingliederungshilfeträgers zur Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde in der Praxis?
  • Wann haben Unterstützungsleistungen tatsächlich Vorrang vor einer Betreuerbestellung? Wann liegt dagegen aus der Sicht des Sozialleistungsträgers rechtlicher Stellvertretungsbedarf des Leistungsempfängers vor, der eine Betreuerbestellung erforderlich macht?

Der Dozent ist langjährig an den Schnittstellen des Sozial- und Eingliederungshilferechts und des Betreuungsrechts tätig und war Experte in der Arbeitsgruppe des Bundesjustizministeriums, die das Betreuungsorganisationsgesetz erarbeitet hat.

Gesundheitsschutz hat Priorität

Informationen über Maßnahmen zum Infektionsschutz bei Präsenzveranstaltungen finden Sie hier.
Zielgruppe
Erfahrene Mitarbeiter*innen der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Eingliederungshilfe in NRW

Inhaltlich zuständig

Petra Paul

Organisatorisch zuständig

Sigrid Fröhlich

Organisation

Anschrift

vhw-Geschäftsstelle Nordrhein-Westfalen
Hinter Hoben 149
53129 Bonn

Veranstaltungsort