Mitglieder

Die Mitgliederstruktur des Verbands

Der Bundesverband wird von seinen Mitgliedern getragen. Mitglieder des Verbandes können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personengemeinschaften (korporative Mitglieder) werden, die an der Erfüllung der Aufgaben und an den Zielen des Verbandes mitwirken wollen.

Dem Verband gehören zum 30. Juni 2025 2.252 Mitglieder an.

Vorteile einer vhw-Mitgliedschaft

  • Bildungsangebote sind über eine große Themenbreite mit innovativen Formaten verfügbar,
  • Mitglieder-Boni gelten für Bildungsangebote, 
  • unsere  Forum Wohnen und Stadtentwicklung kann im Digital-Abonnement als Gesamtausgabe oder mit Einzelbeiträgen verbreitet werden, wir informieren zu jeder Ausgabe,
  • Orientierungswissen steht für mehr Handlungssicherheit im Berufsalltag durch Forschungsformate wie die werkSTADT oder das Verbandsformat vhw debatte zur Verfügung,
  • als Wissensakteur liefert der vhw in seinen beiden Bereichen - Fortbildung und Forschung - Handlungswissen und
  • die Mitgliederversammlung sowie kostenfreie Fachveranstaltungen bieten exzellente Austauschplattformen und Vernetzungsräume.

Neues zur vhw-Mitgliedschaft

Aktualisierung der Satzung: In der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2023 wurde die Satzung u. a. um die Rolle des Verbandes als Wissensakteur unter § 3 "Zweck und Aufgaben des Verbandes" den neuen Herausforderungen angepasst beschlossen.

Zudem wurden die Möglichkeiten einer Mitgliedschaft unter § 4 für einzelne Behörden erweitert: „… Sofern ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger Mitglied wird, wird die Mitgliedschaft nur durch die Behörde bzw. den Bezirk oder Lehrstuhl (Untergliederung) ausgeübt, die den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger bei der Begründung der Mitgliedschaft vertreten hat. Wenn mehrere Untergliederungen desselben Rechtsträgers die Mitgliedschaft ausüben wollen, so werden diese selbst wie ein jeweils eigenes Mitglied behandelt und sind wie ein Mitglied selbst aus der Mitgliedschaft berechtigt und verpflichtet.“, so der dazu modifizierte Passus.

Satzung

Beitragsordnung 2025