Aktualisierung der Satzung: In der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2023 wurde die Satzung u. a. um die Rolle des Verbandes als Wissensakteur unter § 3 "Zweck und Aufgaben des Verbandes" den neuen Herausforderungen angepasst beschlossen.
Zudem wurden die Möglichkeiten einer Mitgliedschaft unter § 4 für einzelne Behörden erweitert: „… Sofern ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger Mitglied wird, wird die Mitgliedschaft nur durch die Behörde bzw. den Bezirk oder Lehrstuhl (Untergliederung) ausgeübt, die den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger bei der Begründung der Mitgliedschaft vertreten hat. Wenn mehrere Untergliederungen desselben Rechtsträgers die Mitgliedschaft ausüben wollen, so werden diese selbst wie ein jeweils eigenes Mitglied behandelt und sind wie ein Mitglied selbst aus der Mitgliedschaft berechtigt und verpflichtet.“, so der dazu modifizierte Passus.
Satzung
Beitragsordnung 2025