Die Halterin eines Hundes kann verpflichtet werden, ihn außerhalb ihres Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen, wenn er sich mehrmals überdurchschnittlich aggressiv gezeigt hat, ohne dass er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Betroffene ist Halterin eines Schäferhundes. Sie wurde von der zuständigen Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, den Hund außerhalb des Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen, weil er mehrmals sich überdurchschnittlich aggressiv verhalten hat. Der von der Hundehalterin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG wies ihre Beschwerde zurück.
Das Landesgesetz über gefährliche Hunde Rheinland-Pfalz ermögliche Maßnahmen zur Abwehr der von solchen Hunden ausgehenden Gefahren und zwar auch schon vor dem ersten Schadensfall. Das Gesetz stufe nicht nur Hunde als gefährlich ein, die sich als bissig erwiesen haben, sondern auch solche, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust entwickelt haben. Für die Qualifizierung als gefährlich sei es daher nicht erforderlich, dass der Hund in der Vergangenheit Menschen oder andere Hunde gebissen habe. Der Hund der Antragstellerin war mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen, ohne dazu besonders herausgefordert worden zu sein. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 7 B 10501/13.