Antrag auf Eingliederungshilfe nicht weitergeleitet: Nicht zuständiger Leistungsträger muss Kosten für Betreuung von mehr als 54.000 Euro übernehmen

Februar 2022

Ein Leistungsempfänger mit u. a. einer intellektuellen Minderbegabung, einer Entwicklungsstörung sowie eine Essstörung beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige Werkstatt für Behinderte und Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin (Oktober 2019) in eine Gemeinde des Ortenaukreises umziehen.

Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem Leistungsempfänger Eingliederungshilfe und Assistenzleistungen für das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, obwohl er den Rhein-Neckar-Kreis für zuständig erachtete.

Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 übersandte der Ortenaukreis mit einem Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in welchem er auf dessen vermeintliche Zuständigkeit für die gewährten Leistungen und eine eigene, nur vorläufige Leistungserbringung verwies.

Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten der Eingliederungshilfe für den Leistungsempfänger zu erstatten, weil er sich hierfür nicht zuständig sah. 

Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis Oktober 2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bislang rund 54.000 Euro und der ab November 2021 entstehenden weiteren Aufwendungen blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen: Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit geprüft und verneint habe, er aber dennoch den Antrag des Leistungsempfängers nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet habe, obwohl ein anderer Träger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig gewesen wäre. Damit habe er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX missachtet. Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe, erscheine schwerlich nachvollziehbar, verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst angenommener fehlender Zuständigkeit als erstangegangener Träger (Urteil vom 20.01.2022 – Az.: L 7 SO 3290/20).

Quelle/Weitere Informationen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 7. Februar 2022