BAföG soll um einen dauerhaften Notfallmechanismus ergänzt werden

Mai 2022

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (27. BAföGÄndG; BT Drs. 20/1631) wurde am 12. Mai 2022im Bundestag in erster Lesung beraten. Nun hat das Bundeskabinett mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz einen Notfallmechanismus für das BAföG beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schnell und gezielt unterstützt werden können.

Dieser Nothilfemechanismus soll dann greifen, wenn es wegen erheblicher Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler keine Nebenjobs mehr gibt, die sie neben ihrer Ausbildung ausüben können. Dies gilt für Krisensituationen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie. BAföG als Nothilfeförderung soll dann denjenigen offenstehen, die aus persönlichen Gründen sonst kein BAföG bekommen könnten – zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach spätem Fachrichtungswechsel, wegen fehlender Leistungsnachweise oder bei Personen jenseits der Altersgrenze, in Zweitausbildungen oder in Teilzeit. 

Quelle/Weitere Informationen: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18. Mai 2022, Pressemitteilung des Bundesbildungsministeriums vom 18. Mai 2022


Mai 2022

Bundesregierung legt Entwurf zum 27. Gesetz zur Änderung des BAföGs vor

Mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG),  soll die Förderung nach dem BAföG „nunmehr wieder für deutlich breitere Schichten der Bevölkerung geöffnet werden“. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (BT Drs. 20/1631). Der Entwurf soll am Donnerstag, 12. Mai 2022, in erster Lesung beraten werden.

Geplant sei, dass die Freibeträge um 20 Prozent sowie die Bedarfssätze und der Kinderbetreuungszuschlag um fünf Prozent angehoben werden. Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende solle bei 360 Euro und der Vermögensfreibetrag von Geförderten zukünftig bei 45 000 Euro liegen. Außerdem plane die Bundesregierung, dass die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben werde.

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle solle mit dem 27. BAföGÄndG auch für die Rückzahlungsverpflichteten gelten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist des 26. BAföGÄndGs den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen. Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 4. Mai 2022