Bauministerium NRW veröffentlicht Erlass mit "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern"

November 2022

Im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vom 1. Juni 2022 wurde dem fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung Rechnung getragen. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Denkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun einen Erlass mit "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" veröffentlicht.

Grundsätzlich besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.

Die "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" in Kürze:

  • Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte, beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden, besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen.
  • Die Beeinträchtigung ist immer kategorienadäquat zu überprüfen, das heißt, bei der Beurteilung ist danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen das betreffende Objekt einen Denkmalwert hat (siehe Eintragungstext in der Denkmalliste). Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig.
  • Solaranlagen,
  1. die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind in der Regel zu erlauben.
  2. die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.

Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW) zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden. Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • das Dach des Denkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird und das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt,
  • nach Möglichkeit farblich angepasste Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc. verwendet werden,
  • die Solaranlage als eine geschlossene Fläche angebracht und eine ungleichmäßige Verteilung der Module vermieden wird,
  • bei einer Verwendung von Paneelen solche ohne oder mit einer gleichfarbigen Umrandung gewählt werden und die Paneelfarbe der Dacheindeckung entspricht und eine matte Oberfläche aufweist.

Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 8. November 2022


Mai 2022

NRW: Neues Denkmalschutzgesetz verkündet

Am  6. Mai 2022 wurde das neue Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW ) im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) verkündet. Es war zuvor durch das NRW-Landesparlament am 7. April 2022 mit knapper Mehrheit verabschiedet worden. Das DSchG NRW soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Nach vier Jahrzehnten Bestand des Denkmalschutzgesetzes NRW war es erforderlich, dieses einer Neufassung, insbesondere zur Anpassung an die denkmalschutzrechtliche Rechtsprechung, an Erfahrungen aus der Anwendung des Gesetzes und zur Berücksichtigung gesellschaftlicher und/oder umweltpolitischer Erforderlichkeiten, zu unterziehen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung war zuvor aus der Fachwelt kritisiert worden. Das Denkmalschutz-Bündnis NRW kritisierte in seiner "Düsseldorfer Erklärung", das neue Gesetz verfehle das Ziel, Denkmäler nachhaltig zu schützen. Das Vier-Augen-Prinzip werde abgeschafft, das von den Denkmalfachbehörden bei den Landschaftsverbänden gewährleistet werde. Der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) NRW begrüßte in seiner Stellungnahme die Novelle, da durch das neue Gesetz insbesondere die Photovoltaiknutzung auf Denkmälern erleichtert werde. Photovoltaik, Solarthermie und denkmalangepasste energetische Sanierung könnten denkmalgeschützte Gebäude wirtschaftlicher machen und zudem bezahlbaren Wohnraum schaffen. Weitere Informationen: Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2022, Nr. 26)