Bayern: Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG)

Dezember 2022

Am 15. November 2022 hat das Kabinett beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zuzuleiten. Bestandsdaten sind personenbezogene Informationen über Internetnutzer, die in der Regel längerfristig beim Anbieter gespeichert werden. Hierzu gehören insbesondere die Personalien des Nutzers, also Name und Anschrift, aber auch Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse. Nach Herrmanns Worten werden Bestandsdaten von der Polizei regelmäßig zur Abwehr von Gefahren benötigt, etwa weil jemand im Internet seine Selbstverletzung angekündigt hat oder vermisst wird.

Der Gesetzentwurf wurde bereits mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt. Vor allem sehe man in den geplanten Änderungen für die Bayerische Polizei keine neuen Befugnisse, sondern eher eine Konkretisierung der bisherigen Voraussetzungen, wann z. B. die Telekommunikationsanbieter verpflichtet sind, der Polizei zur Abwehr einer konkreten oder drohenden Gefahr Auskunft der bei ihnen gespeicherten Bestandsdaten zu geben.

Eine Neuregelung wurde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig. Dieses hatte im Mai 2020 § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) alter Fassung und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG muss die allgemeine Bestandsdatenauskunft mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht dienen, die Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von besonderem Gewicht. Der Bund hat daraufhin seine Rechtsgrundlagen neu gefasst. Ausgehend davon sind Anpassungen an die genannte Rechtsprechung des BVerfG auch im bayerischen Polizeirecht erforderlich.

Alle Informationen zur geplanten PAG-Änderung sind unter www.pag.bayern.de abrufbar.