Berlin: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule

April 2019

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH ) hat am 10. April 2019 drei Verfassungsbeschwerden von Schulanfängern gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückgewiesen (Beschlüsse, Az.: VerfGH 5/19, 6/19 und 7/19).

Die dauerhaft in Berlin lebenden Beschwerdeführer begehrten die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauerhaft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten. Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer stützen den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die bilinguale (Deutsch/Englisch) Schule insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5a Absatz 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung – Aufnahme VO-SbP-, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.

Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. § 5a Absatz 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP sei für die Entscheidung über die Schulaufnahme der Beschwerdeführer heranzuziehen. Die Regelung sei verfassungsgemäß, sie verletzte insbesondere nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern, begründete das Gericht. Quelle/Weitere Informationen: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Pressemitteilung vom 17. April 2019