Vergabe- und Bauvertragsrecht
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Brandenburg hat sowohl für Kommunen als auch für Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger die Wertgrenzen erhöht.
Für Kommunale Vergabestellen gilt seit 18. Juni 2025:
Für Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger gilt seit dem 17. Juni 2025:
Quellen: Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. II vom 18.07.2025, Nr. 43) und Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO vom 17. Juni 2025 (ABl. vom 09.07.2025, S. 478)
März 2025: Auf der Pressekonferenz zur 100-Tage-Bilanz der Landesregierung am 18. März 2025 sagte Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke: "Um die mittelständische Wirtschaft und vor allem das Handwerk zu stärken, werden wir die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand deutlich vereinfachen und entbürokratisieren. Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sollen künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer direkt beauftragt werden können. Dies kann ein Beitrag sein, um den Investitionsstau aufzulösen. Gleichzeitig werden die Verwaltungen der Kommunen von Bürokratie entlastet."
Quelle/Weitere Informationen: Staatskanzlei Brandenburg, Pressemitteilung vom 18. März 2025
Januar 2025: Zum 1. Januar 2025 wurde in Brandenburg die Kommunale Haushalts-und Kassenverordnung geändert (KomHKV v. 27.11.2024, GVBl. Teil II, Nr. 102). Die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich nunmehr im neuen § 28 KomHKV.
Die bisherigen befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert.
Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren für kommunale Vergabestellen wurden beibehalten:
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
Vergabe von Bauleistungen