Brandenburg hat sowohl für Kommunen als auch für Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger die Wertgrenzen erhöht.
Für Kommunale Vergabestellen gilt seit 18. Juni 2025:
- Die Direktauftragswertgrenzen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen liegen bei 100.000 Euro.
- Für die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die freihändige Vergabe von Bauleistungen wird die Wertgrenze auf 1.000.000 Euro angehoben.
- Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleitungen sind bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes von derzeit 221.000 EUR möglich.
Für Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger gilt seit dem 17. Juni 2025:
- Die Direktauftragswertgrenzen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen liegen bei 100.000 Euro.
- Für die freihändige Vergabe von Bauleistungen wird die Wertgrenze auf 1.000.000 Euro angehoben.
- Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer- und Dienstleistungen sind bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes von derzeit 221.000 Euro möglich.
Quellen: Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 17. Juni 2025 (GVBl. II vom 18.07.2025, Nr. 43) und Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO vom 17. Juni 2025 (ABl. vom 09.07.2025, S. 478)
Brandenburg plant Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge auf 100.000 Euro
März 2025: Auf der Pressekonferenz zur 100-Tage-Bilanz der Landesregierung am 18. März 2025 sagte Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke: "Um die mittelständische Wirtschaft und vor allem das Handwerk zu stärken, werden wir die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand deutlich vereinfachen und entbürokratisieren. Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sollen künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer direkt beauftragt werden können. Dies kann ein Beitrag sein, um den Investitionsstau aufzulösen. Gleichzeitig werden die Verwaltungen der Kommunen von Bürokratie entlastet."
Quelle/Weitere Informationen: Staatskanzlei Brandenburg, Pressemitteilung vom 18. März 2025
Brandenburg: Verlängerung der Erleichterungen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen
Januar 2025: Zum 1. Januar 2025 wurde in Brandenburg die Kommunale Haushalts-und Kassenverordnung geändert (KomHKV v. 27.11.2024, GVBl. Teil II, Nr. 102). Die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich nunmehr im neuen § 28 KomHKV.
Die bisherigen befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert.
Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren für kommunale Vergabestellen wurden beibehalten:
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro (§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV)
- Direktaufträge bis 3.000 Euro (§ 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KomHKV)
Vergabe von Bauleistungen
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro (§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV)
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 2.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft (§ 28 Abs. 2 S. 3 KomHKV)
- Freihändige Vergaben bis 100.000 Euro (§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV)
Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg