Brandenburg: Verlängerung der Erleichterungen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen

Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 wurde in Brandenburg die Kommunale Haushalts-und Kassenverordnung  geändert (KomHKV v. 27.11.2024, GVBl. Teil II, Nr. 102). Die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich nunmehr im neuen § 28 KomHKV.

Die bisherigen befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert.

Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren für kommunale Vergabestellen wurden beibehalten:

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro (§ 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV)
  • Direktaufträge bis 3.000 Euro (§ 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KomHKV)

Vergabe von Bauleistungen

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro (§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV)
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 2.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft (§ 28 Abs. 2 S. 3 KomHKV)
  • Freihändige Vergaben bis 100.000 Euro (§ 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV)

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg

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