Die Bundesregierung will das Bürgergeldsystem zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit Konsequenzen rechnen.
Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer werden. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns sollen sich Menschen, die Hilfe brauchen, weiterhin auf Unterstützung verlassen können. Wer aber arbeiten kann, soll daran mitwirken, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund sollen Rechte und Pflichten verbindlicher und Konsequenzen für diejenigen, die nicht mitwirken, spürbarer werden. Gleichzeitig sollen die Jobcenter gestärkt werden, Menschen besser in Arbeit zu vermitteln.
Das Bundeskabinett hat dazu einen den Entwurf eines 13. SGB II-Änderungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 17.12.2025, PDF) beschlossen.
Wesentlich Inhalte des 13. SGB II-Änderungsgesetz im Überblick:
- Umbenennung der Geldleistung "Bürgergeld" in "Grundsicherungsgeld
- Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
- Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
- Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
- Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
- Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
- Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
- Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
- Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
- Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
- Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter
- Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
Arbeitsmarktintegration gezielt stärken
Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Erwerbsarbeit möglich ist. Ist dies nicht erfolgsversprechend, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
Um längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Eltern zu vermeiden, sollen Menschen, die Kinder betreuen, frühzeitig beraten, gefördert und bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt werden. Erziehende sollen bereits nach der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder an eine Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden. Sie werden im Sinne einer ganzheitlichen präventiven Eingliederungsstrategie beraten.
Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden. Denn eine abgeschlossene berufliche Ausbildung stellt einen der wichtigsten Faktoren zur nachhaltigen Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit dar.
Mitwirkung einfordern
Der Kooperationsplan wird weiterentwickelt und soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern weiterhin unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aber nicht nach, soll sie verbindlicher werden.
Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, soweit dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist.
Versäumnisse sanktionieren
Die verlässliche Kommunikation zwischen Arbeitssuchenden und Jobcentern ist die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung. Versäumen Leistungsbeziehende den ersten Termin, erfolgt keine Kürzung der Geldleistung. Ab dem zweiten Versäumnis jedoch soll sie um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Bleibt der dritte Termin ungenutzt, wird die Geldleistung komplett gestrichen. Mietzahlungen gehen direkt an den Vermieter. Erscheint die Person innerhalb eines Monats erneut im Jobcenter, werden die geminderten Leistungen nachträglich erbracht. Erscheint die Person nicht, gilt sie als nicht erreichbar, und der Anspruch auf Leistungen entfällt vollständig.
Wer seine Pflicht verletzt und Fördermaßnahmen abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit stärkerer Leistungsminderung rechnen, als bislang. Der sogenannte Regelbedarf kann direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Allerdings soll die Regelung früher angewandt werden. Die Kosten der Unterkunft sollen direkt an den Vermieter gezahlt werden.
Damit Sanktionen nicht die Falschen treffen, soll es für Familien und Menschen mit psychischen Erkrankungen umfassende Schutzmechanismen geben: etwa Härtefallprüfungen.
Leistungen zielgenauer ausgestalten
Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.
Auch bei den Kosten der Unterkunft werden Anpassungen vorgenommen. Die Wohnkosten sollen in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der "Deckel" beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden künftig höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe anerkannt.
Quellen/Weitere Informationen: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17. Dezember 2025, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 17. Dezember 2025