Die im Namen der Stärkung der Innenentwicklung ergangene BauGB-Novelle 2013 enthält auch Änderungen im 3. Kapitel / Erster Teil, also im Bereich der Vorschriften zur Wertermittlung. Bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz haben neben den Bodenrichtwerten auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (z.B. Liegenschaftszinssätze oder Sachwertfaktoren) für die steuerrechtliche Bewertung an Bedeutung gewonnen. Eine Beteiligung der zuständigen Finanzbehörden lediglich bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte wurde für nichtausreichend befunden.
Das Gesetz enthält Änderungen in den §§ 192 Abs. 3 Satz 2, 195 Abs. 1, 197 Abs. 2, 198 Abs. 2 und 199 BauGB. Mit der Änderung des § 195 BauGB wird klargestellt, dass nicht nur in Fällen der erstmaligen Begründung bzw. Bestellung, sondern auch in den Fällen der erneuten Bestellung des Erbbaurechts die Gutachterausschüsse Vertragsabschriften erhalten. Mit der Neuregelung in § 197 Abs. 2 BauGB sind die Möglichkeiten der Auskunftserteilung der Finanzbehörden auf Ersuchen der Gutachterausschüsse erweitert worden. Durch die Änderung des § 199 BauGB soll erreicht werden, dass die Länder eine häufigere Ermittlung der Bodenrichtwerte als den zweijährigen Turnus nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB bestimmen können.
Das Gesetz wird voraussichtlich in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt in Teilen am Tag nach der Verkündung, im Übrigen drei bzw. sechs Monate später in Kraft.