Bundesrat billigt neues Verpackungsgesetz

Mai 2021

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 die vom Bundestag am 6. Mai 2021 beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt. Sie setzt zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht um und soll den Vollzug des seit 2019 geltenden deutschen Verpackungsgesetzes in der Praxis verbessern. Die Novelle soll im Wesentlichen am 3. Juli 2021 in Kraft treten.

Kritik an Vollzugstauglichkeit
In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass er das Gesetz nur gebilligt hat, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben nicht aufzuhalten. In der Sache kritisiert er die Novelle allerdings scharf: sie sei unzureichend und teilweise nicht vollzugstauglich, müsse daher alsbald nachgebessert werden.

Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag die meisten fachlichen Anregungen aus seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 nicht aufgenommen hat. Dies müsse zeitnah bei der nächsten Novelle nachgeholt werden - möglichst in Abstimmung mit den Ländern, die ja für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind.

Frühere Einbindung gefordert
Generell sollte die Bundesregierung fristgebundene Vorhaben zur Umsetzung von EU-Recht frühzeitiger auf den Weg bringen, um eine umfassende Beteiligung der Länder sicherzustellen, fordert der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit beschäftigt. Feste Fristvorgaben gibt es hierzu nicht. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 28. Mai 2021


Januar 2021

Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 die Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen dient vor allem der Umsetzung von Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EG) 2019/904.

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sind demnach ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen den Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.


Januar 2021

Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen

Ab 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren z. B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle: Betreiberinnen und Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren. Quelle/Weitere Informationen: Bundesumweltministerium, Pressemitteilung vom 20. Januar 2021