Bundesrat billigt Smart-Meter-Gesetz

Juli 2023

Der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 gebilligt. Ziele des Gesetzes sind die unbürokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessgeräte - sogenannter Smart-Meter - und damit der Ausbau eines „intelligenten Stromnetzes“. Die Geräte sollen dabei helfen, Energie effizient und kostengünstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten.

Anlass für die Neuregelungen ist, dass die Einführung der intelligenten Systeme nicht mit der erhofften Geschwindigkeit vorangeht, was laut Gesetzesbegründung unter anderem an aufwändigen Verwaltungsverfahren liege. Um die Verfahren zu vereinfachen, wird beispielsweise der Einbau intelligenter Strommesssysteme künftig keiner Freigabe mehr durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bedürfen.

Der Bundesrat hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Plenarsitzung am 3. März 2023 beraten und hierzu umfangreich Stellung genommen. Die Kritikpunkte des Bundesrates griff der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss teilweise auf. Neben umfangreichen formalen Änderungen enthält er unter anderem Verbesserungen hinsichtlich des Smart-Meter-Einbaus in Mehrfamiliengebäuden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung, da sie die Verkündung organisiert.

Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat kompakt, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1033. Sitzung am 12.05.2023 , Top4


Novelle der Heizkostenverordnung (HeizKV) in Kraft getreten

Dezember 2021: Die Heizkostenverordnung ist novelliert worden. Die Änderungen sind in Artikel 1 der Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Heizkostenabrechnung vom 24. November 2021 (BGBl I, S. 4964 [Nr. 80])bekanntgemacht worden und treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Mit der Änderungsverordnung werden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie nunmehr in nationales Recht umgesetzt (die Frist hierfür lief am 25.10.2020 ab).

Im Zentrum der Neuregelungen stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Nutzer.
Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ab Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Nicht fernablesbare vorhandene Messgeräte sind bis 2026 grundsätzlich nachzurüsten oder zu ersetzen. Dabei müssen die neu eingebauten Messgeräte oder nachgerüsteten Systeme – bis auf wenige Ausnahmen – interoperabel und nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten für die Gebäudeeigentümer vor. Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, 30. November 2021


Bundesrat stimmt Heizkostenverordnung zu, fordert aber rasche Evaluierung

November 2021: Der Bundesrat hat am 5. November 2021 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht (BR-Beschluss, Drs. 643/21). Hintergrund sind europäische Vorgaben zur Energieeffizienz.

Seine Zustimmung hat der Bundesrat allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird. Ziel ist es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.

Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.

Ablesen aus der Ferne
Ab dann müssen neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein, bestehende bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Das Ablesen der Zählerstände vor Ort kann damit entfallen. Die Heizkostenabrechnung muss künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.

Datensicherheit der Smartmeter
Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind. Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.

Informationspflichten für Gebäudeeigentümer
Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, sollen Mieterinnen und Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ziel ist es, sie zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2-Emissionen reduzieren können.

Die Abrechnungen müssen detaillierte Informationen enthalten, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Verpflichtend ist außerdem ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.

Stärkerer Wettbewerb
Zur Stärkung des Wettbewerbs müssen neu installierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Bundesrat fordert Kostentransparenz
In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen darf. Nach der Evaluation sollte geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig ist.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher eingespart werden können. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Forderung des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Quelle: Bundesrat KOMPAKT vom 5. November 2021