Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher" (BT Drs. 21/1397) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 ("Mietpreisüberhöhung") des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Ein ähnlichen Entwurf des Bundesrats (BT Drs. 20/1239) war in der vergangenen Wahlperiode nicht mehr zur Umsetzung gekommen.
Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer "bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der "infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden. Vorgesehen ist außerdem eine Übergangsvorschrift, wonach die Neuregelung nur auf Mietverhältnisse angewendet werden soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.
Die Länderkammer führt zur Begründung an, dass die Bußgeldbewehrung sowie die Möglichkeit für Mieterinnen und Mieter, auf Grundlage von Paragraf 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhöhte Miete zurückzufordern, "grundsätzlich geeignete Instrumente [wären], um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen". Die Vorschrift sei in der Praxis aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weitgehend wirkungslos geworden", da diese sehr hohen Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.
Wie in der Begründung ausgeführt wird, solle künftig auf das "Erfordernis der Ausnutzung" verzichtet werden und stattdessen "bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden". So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen "erheblich entschärft", argumentiert die Länderkammer. Die vorgeschlagene Verdoppelung des Bußgeldrahmens wird auch damit begründet, dass dieser seit 1993 nicht mehr angepasst worden sei und heute keine ausreichende generalpräventive Wirkung mehr entfalten könne.
Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11. Juli 2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie nimmt den Entwurf "zur Kenntnis". Im Koalitionsvertrag sei vereinbart, eine "Expertengruppe Mietrecht" einzusetzen, die eine Reform zur Präzisierung der Mietpreisüberhöhung nach Paragraf 5 WiStrG 1954, eine Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse sowie eine Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2026 vorbereiten soll. "Den Ergebnissen der Beratungen der Expertengruppe Mietrecht sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht vorgegriffen werden", heißt es in der Stellungnahme.
Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundesrat (hib) vom 02. September 2025