Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes

Februar 2014

Das BVerfG hat in sieben weiteren Verfahren den Verfassungsbeschwerden gegen die gerichtlich angeordnete Unterbringung der Beschwerdeführer auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise stattgegeben (2 BvR 119/12,2 BvR 565/12,2 BvR 923/12,2 BvR 953/12, 2 BvR 1020/12, 2 BvR 1100/12, 2 BvR 1239/12).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12) hatte das BVerfG bereits entschieden, dass das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jedoch verfassungskonform ausgelegt werden muss. Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des BVerfG vom 27. Februar 2014