BVerwG: Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid ist unwirksam

Januar 2022

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. Januar 2022 entschieden, dass der Bebauungsplan für ein Designer Outlet Center im Remscheider Stadtteil Lennep unwirksam ist (Az.: BVerwG 4 CN 5.20).

Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 657 ("Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep") überplant ein 11,5 ha großes Gebiet und soll die Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum im sog. Village-Stil schaffen. Auf einer etwa 5 ha großen Teilfläche ("SO1") sollen auf mindestens 12 000 qm und maximal 20 000 qm Verkaufsfläche heruntergesetzte Markenartikel – also etwa Produkte 2. Wahl, Auslaufmodelle, Restposten, Überproduktion – verkauft werden. Auf einer zweiten Teilfläche ("SO2") ist ein Parkhaus vorgesehen.

Auf den Antrag eines Plannachbarn hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 10 D 43/17.NE). Die dagegen gerichteten Revisionen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts waren die Bestimmungen des Plans zur Verkaufsfläche rechtsfehlerhaft und führt weiter aus, solche Festsetzungen lasse die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur als Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung zu. Die Gemeinde sei befugt, die Verkaufsfläche für einzelne Vorhaben festzusetzen. Einen solchen Vorhabenbezug habe der Plan aber nicht wirksam hergestellt; aus Umständen außerhalb des Plans, etwa städtebaulichen Verträgen oder den Eigentumsverhältnissen, könne sich der Vorhabenbezug nicht ergeben. Die Gemeinde hätte die Verkaufsfläche auch nicht für ein einziges Buchgrundstück bestimmt, sondern nur für das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus mehreren Grundstücken bestehende ­Sondergebiet SO1. Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, weil es ein zentrales Anliegen der Antragsgegnerin war, die Verkaufsfläche zu begrenzen, urteilt das BVerwG. Quelle:/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 25. Januar 2022