BVerwG zur Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

September 2018

Der in einem Bewerbungsverfahren unterlegende Beamte hat das Recht, die Ernennung des Konkurrenten anzufechten. Dieses Recht unterliegt jedoch der Verwirkung, wenn der Beamte über Jahre hinweg untätig bleibt, obwohl ihm regelmäßige Beförderungen seiner Konkurrenten bekannt gewesen sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 30. August 2018 entschieden (BVerwG 2 C 10.17).

Die Klägerin – eine Studienrätin im Dienste des Freistaates Thüringen – wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.

Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist. Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018