EUGH zur Anwendbarkeit von HOAI-Mindestsätzen

Januar 2022

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2022 (Az. C-261/20) überraschend entschieden, dass Mindestsatzklagen voraussichtlich begründet sind.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof darüber, ob ein Ingenieur auf Einhaltung der Mindestsätze bei Verträgen nach der HOAI 2013 klagen kann oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen vorgelegt (BGH-Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19).

Der EuGH hatte in diesem Urteil in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

Der Europäische Gerichtshof führt in seinem Urteil vom 18. Januar 2022 aus, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen. Quelle/Weitere Informationen: Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung vom 18. Januar 2022

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