Kinderbetreuung und Schulwesen
- Termin
- 06.10.2025
- VA-Typ | Nr.
- Webinar | WB250666
Der Bundesrat schlägt vor, es Kommunen zu erleichtern, den Anspruch von Grundschulkindern auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen. Auf Initiative mehrerer Länder beschloss er am 13. Juni 2025, einen entsprechenden Gesetzentwurf (BR Drs. 208/25) beim Bundestag einzubringen.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder der ersten bis vierten Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung an Werktagen von bis zu acht Stunden – auch während der Schulferien. Dieser Anspruch muss nach aktueller Rechtslage durch schulische Einrichtungen erfüllt werden. Vor allem in den Ferienzeiten sei dies schwierig, da die schulischen Betreuungskapazitäten flächendeckend nicht ausreichen würden, begründen die Länder ihre Gesetzesinitiative.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates erweitert daher den Rechtsanspruch so, dass auch niedrigschwellige Ferienangebote der Jugendarbeit den Anspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen. Die Länder verweisen auf zahlreiche bewährte und vor Ort sehr nachgefragte Ferienangebote der Jugendarbeit, die aber den bisher geltenden Anforderungen nicht entsprächen. Die Umsetzung der Ferienbetreuung im bisherigen gesetzlichen Rahmen werde als kaum realisierbar eingeschätzt, was vor allem die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor erhebliche personelle, strukturelle und finanzielle Herausforderungen stelle.
Mit dem erweiterten Angebotskreis hätten die örtlichen Träger mehr Flexibilität, um bestehende Ferienangebote weiterzuführen und auszubauen. Ziel sei es, die Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien realistisch und flächendeckend sicherzustellen.
Der Entwurf sieht zudem vor, die mit dem Ganztagsförderungsgesetz eingeführte dezentrale Bundesstatistik zur Betreuung von Kindern der Klassenstufen eins bis vier ersatzlos zu streichen. Es sei nicht zu erwarten, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können. Zudem hätte sich die Datenerhebung als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen.
Die Bundesregierung kann zum Entwurf des Bundesrates Stellung nehmen. Dann ist der Bundestag am Zug. Gesetzliche Fristen, wann sich dieser mit dem Entwurf auseinandersetzen muss, gibt es nicht.
Quelle/Weitere Informationen: BundesratKOMPAKT vom 13. Juni 2025