Migration und Ausländerrecht
GEAS: Die Ziele der Reform und ihre Bedeutung für die kommunale Praxis
- Termin
- 27.05.2026
- VA-Typ | Nr.
- Webinar | WB261217
Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) (BR-Drs. 121/26) fand am 27. März 2026 die Billigung der Länderkammer. Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht mit den 2024 in Brüssel beschlossenen europäischen Vorgaben in Einklang gebracht werden.
Das GEAS ist die Antwort der Europäischen Union auf die Herausforderungen in der Migrationspolitik. Ab 2026 gelten für alle EU-Staaten die gleichen Regeln, wie Asylverfahren ablaufen sollen. Damit soll sichergestellt werden, dass überall nach denselben Standards entschieden wird – unabhängig davon, in welchem Land ein Asylantrag gestellt wird.
Künftig sollen Asylverfahren bereits vor der Einreise an den Außengrenzen der Europäischen Union durchgeführt werden können. Ein unabhängiger Kontrollmechanismus soll sicherstellen, dass Grund- und Menschenrechte eingehalten werden. Außerdem sollen Asylentscheidungen innerhalb weniger Tage oder Wochen getroffen werden.
In einigen Punkten geht das Gesetz über die Vorgaben aus Brüssel hinaus. So sollen die Länder ab dem 12. Juni 2026 sogenannte Sekundärmigrationszentren schaffen können. Dort können Antragstellende, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten, zentral untergebracht werden und nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar in die zuständigen Mitgliedstaaten zurückgeführt werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit ausgeweitet werden, für bestimmte Personengruppen bereits am Flughafen Asylverfahren durchzuführen.
Asylsuchende sollen bereits nach dreimonatigem Aufenthalt in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Dies gilt allerdings nicht für Personen, die wiederholt oder in erheblicher Weise ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen sind.
Das Gesetz stellt klar, dass Minderjährige grundsätzlich nicht in Abschiebehaft genommen werden dürfen. Nur im Ausnahmefall und als letztes Mittel kommt die Inhaftnahme in Betracht, wenn sich ein Elternteil bereits in Haft befindet oder im Falle unbegleiteter Personen, wenn dies für ihren Schutz erforderlich ist. Dies gilt allerdings nur, wenn weniger einschneidende Mittel nicht in Betracht kommen und die Maßnahme dem Kindeswohl dient. Minderjährige werden nicht in Strafgefängnissen untergebracht und haben Zugang zu Bildung sowie Spiel- und Freizeitmöglichkeiten.
Das Gesetz tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesrat klar, dass die Länder weiterhin bereits seien, den Betrieb von Einrichtungen für das Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren zu übernehmen, sofern der Bund dies finanziere. Eine dauerhaft belastbare und rechtsverbindliche Finanzierungszusage des Bundes liege jedoch noch nicht vor. Er fordert daher, zeitnah eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländern abzuschließen.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 27. März 2026