Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes tritt in Kraft

Oktober 2025

Der Deutsche Bundestag hat das von der Bundesregierung initiierte Gesetz beschlossen, das mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Voraussetzungen für eine Einbürgerung anpasst. Die Einbürgerung soll wieder klar an eine nachhaltige Integration knüpfen. Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 257 ) verkündet und tritt am 30. Oktober 2025 in Kraft.



Fünf Jahre bleiben die Regel – Integration Voraussetzung

Bereits mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 war die reguläre Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre verkürzt worden. Zusätzlich ermöglichte die Reform eine Einbürgerung nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Diese Möglichkeit entfällt nun. Zukünftig gilt für alle Antragstellenden eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bedingungen werden erfüllt. Dazu zählen unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse sowie eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. 

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung klarstellen, dass Einbürgerung eine dauerhaft gewachsene Bindung an Deutschland voraussetze – sprachlich, sozial, wirtschaftlich und kulturell. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit soll Ausdruck nachhaltiger Integration sein.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesregierung, Online-Mitteilung vom 29. Oktober 2025 / BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29. Oktober 2025


Bundesrat nimmt Stellung zum Staatsangehörigkeitsgesetz

August 2025: Als Unterrichtung (BT Drs. 21/1373) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes" (BT Drs. 21/537) vor. Mit dem Gesetzentwurf soll die 2024 eingeführte Möglichkeit der sogenannten "Turboeinbürgerung" nach einer Aufenthaltszeit von drei Jahren in Deutschland wieder gestrichen werden. Damit werde der "grundlegenden Bedeutung der im Inland zurückgelegten Voraufenthaltszeit als integrativer Einbürgerungsvoraussetzung Nachdruck verliehen", führte die Bundesregierung in der Vorlage aus.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat mehrere Änderungen an dem Gesetzentwurf vor. So will er unter anderem die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage von drei auf zwölf Monate verlängern, wenn "über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden" ist.

Die Verfahrenspraxis habe gezeigt, dass nur die allerwenigsten Einbürgerungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden können, führt der Bundesrat zur Begründung aus. Die Verlängerung der Frist bewirke, dass die "bundesweit massenhaft und standardisiert eingereichten Untätigkeitsklagen enorm reduziert werden". Auch führt sie dem Bundesrat zufolge zu einer Entlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden, "so dass diese ihre personellen Ressourcen in die Abarbeitung der sich stauenden Einbürgerungsanträge investieren können, wodurch die Bearbeitungsdauer bei Einbürgerungsanträgen grundsätzlich reduziert wird".

In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates schreibt die Bundesregierung, dass sie dessen Änderungsvorschläge prüfen werde.

Quelle/Weitere Informationen: Heute im Bundestag (hib) vom 29. August 2025

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