Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von "Feindeslisten" liegt vor

März 2021

Die Bundesregierung hat am 17. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte "Feindeslisten" beschlossen. Damit will die Bundesregierung eine weitere Maßnahme umsetzen, die der Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen hat.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu: "Wir müssen Menschen besser vor Hass und Hetze schützen. Einschüchterungsversuche treffen viele Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker oder andere Menschen, die sich für eine vielfältige Gesellschaft und gegen Menschenverachtung einsetzen. Wir werden nicht vergessen, dass der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf einer ´Feindesliste´ stand, bevor ein Neonazi ihn ermordete. Wir stellen jetzt die Verbreitung von ´Feindeslisten´ ausdrücklich unter Strafe. Damit gehen wir klar und entschieden gegen ein Klima der Angst und der Einschüchterung vor, das von Hetzern geschürt wird. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz unserer Demokratie gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus."

Mit dem Verbreiten von "Feindeslisten" wollen Täter die subtile Botschaft vermitteln, dass die Betroffenen schutzlos seien und Opfer einer Straftat werden könnten. Gewaltbereite Täter können dies als Motivation zu Straftaten auffassen. Eine "Feindesliste" kann – wie Hasskampagnen im Internet – dazu führen, dass sich engagierte Bürgerinnen und Bürger aus dem politischen und gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen.

Durch einen neuen Straftatbestand (künftig § 126a des Strafgesetzbuchs) soll das "gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten" unter Strafe gestellt werden, wenn dieses geeignet ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat auszusetzen. Hierunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten. Der Strafrahmen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können.

Bei der Frage, ob eine Person gefährdet wird, kommt es insbesondere auf den Kontext der Verbreitung der Daten an – etwa in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen. Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst.
Quelle: Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 17. März 2021
Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren: https://www.bmjv.de