Der Bundesrat hat am 8. November 2019 einem der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres zugestimmt: der Reform der Grundsteuer (BR Drs. 500/19, Beschluss). Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (siehe dazu Nachricht unten vom 18. Oktober 2019).
Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, um danach im Bundesgesetzblatt verkündet zu werden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 8. November 2019
Der Deutsche Bundestag hat der Reform der Grundsteuer am 18. Oktober 2019 zugestimmt. Sie soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
Das Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:
Das Wesentliche in Kürze:
Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Quelle/Weitere Informationen: Newsletter der Bundesregierung Verbraucherschutz aktuell vom 18. Oktober 2019
Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT Drs. 19/13453) als Unterrichtung (BT Drs. 19/13713) vorgelegt. Darin nimmt sie die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis und sichert eine Prüfung der Vorschläge zu. Wie der Bundesrat gehe auch die Regierung davon aus, dass das Gesetzespaket zur Grundsteuerreform vom Deutschen Bundestag zügig beschlossen werde, heißt es in der Unterrichtung. Quelle/Weitere Informationen: hib vom 8. Oktober 2019
Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner am 20. September beschlossenen Stellungnahme (BR-Drs. 354/19, Beschluss). Zur vorgeschlagenen Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer hat der Bundesrat keine Einwände.
Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf:
Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.
Bei dem Reformvorhaben besteht Zeitdruck: Es muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Dann hätte der Bund fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann erstmals nach den neuen Grundstückswerten erhoben werden.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 20. September2019
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Grundsteuerreformgesetz spätestens zum 31. Dezember 2019 beschlossen und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten wird.
Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/12517) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/12122), die sich nach dem aktuellen Stand der Reform der Grundsteuer erkundigt hatte. Das Risiko eines Ausfalls der Grundsteuer für die Gemeinden ergebe sich aus der Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Daraus folge, wenn bis zum 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz beschlossen werde, sei das Grundsteuerrecht nicht mehr anwendbar. Nach den Darlegungen des BVerfG in der mündlichen Verhandlung komme eine weitere Verlängerung der Fristen nicht infrage.
Nach Angaben der Bundesregierung bleibt das Bewertungs- und Grundsteuerrecht mit der geplanten Reform in seiner Grundstruktur erhalten und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG sowie weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten modernisiert. Es werde davon ausgegangen, dass die Gemeinden die in ihren Gemeindegebieten geltenden Hebesätze anpassen werden, um ein konstantes Grundsteueraufkommen auch auf Ebene der einzelnen Gemeinden zu sichern. Quelle/Weitere Informationen: hib vom 11. September 2019
Die Reform der Grundsteuer ist Thema einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch, den 11. September, ab 15 Uhr im Europasaal 4.900 des Paul-Löbe-Hauses. Grundlage der Anhörung ist ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT Drs. 19/11085). Danach soll für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, appellieren CDU/CSU- und SPD-Fraktion an die Kommunen, die Hebesätze entsprechend abzusenken.
Außerdem geht es in der Anhörung um den ebenfalls von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT Drs. 19/11086). Städte und Gemeinden sollen die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auf der Tagesordnung stehen zudem Anträge zur Grundsteuer von AfD-Fraktion (BT Drs. 19/11125), FDP-Fraktion (BT Drs. 19/11144) sowie der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7980). Quelle/Weitere Informationen: hib vom 5. September 2019
Die Bundesregierung hat die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, soll das derzeitige Aufkommensniveau sichern und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.
Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
Das Gesetzespaket der Bundesregierung besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:
Die wesentlichen Inhalte:
Inkrafttreten
Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24. Juni 2019
Die Bundesregierung will im Zusammenwirken mit den Bundesländern dazu beitragen, dass die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer eingehalten werden kann. Dies sichert die Regierung in ihrer Antwort (BT Drs. 19/7488) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT Drs. 19/7062) zu.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt, um eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Das für die Gemeinden wichtige Grundsteueraufkommen von jährlich rund 14 Milliarden Euro solle gesichert werden. Einen Kabinettstermin nannte die Bundesregierung noch nicht. Die vom Bundesfinanzministerium am 28. November 2018 vorgelegten Überlegungen zur Reform der Grundsteuer würden gegenwärtig mit den Ländern intensiv diskutiert. Aussagen zu Details seien derzeit nicht möglich, erklärt die Regierung unter Hinweis auf den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Quelle: hib Nr. 156 vom 13. Februar 2019
Bund und Länder haben sich nach Medienberichten am 1. Februar 2019 auf Grundzüge eines Grundsteuermodells geeinigt. Zur Ermittlung der Grundsteuer sollen Grundstückswerte, das Alter von Gebäuden und die durchschnittlichen Mietkosten herangezogen werden.
Auf Basis der vereinbarten Eckpunkte soll jetzt ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, dem auch die Länder zustimmen müssen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte am 29. November 2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgestellt (siehe Nachricht dazu).