Grundsteuer – Bundesrat stimmt für die Reform

November 2019

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 einem der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres zugestimmt: der Reform der Grundsteuer (BR Drs. 500/19, Beschluss). Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (siehe dazu Nachricht unten vom 18. Oktober 2019).

Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, um danach im Bundesgesetzblatt verkündet zu werden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 8. November 2019


Oktober 2019

Grundsteuerreform: Bundestag stimmt zu

Der Deutsche Bundestag hat der Reform der Grundsteuer am 18. Oktober 2019 zugestimmt. Sie soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.

Das Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

  • Oberstes Ziel der Neuregelung ist es, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform und möglichst unbürokratisch umsetzbar auszugestalten. Denn die Grundsteuer muss als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.
  • Das heutige dreistufe Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
  • Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte "Grundsteuer C" soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll das Grundgesetz (Art. 72, 105 und 125b) geändert werden.

Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Quelle/Weitere Informationen: Newsletter der Bundesregierung Verbraucherschutz aktuell vom 18. Oktober 2019


Oktober 2019

Grundsteuerreform – Bundesregierung legt Gegenäußerung zur BR-Stellungnahme vor

Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT Drs. 19/13453) als Unterrichtung (BT Drs. 19/13713) vorgelegt. Darin nimmt sie die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis und sichert eine Prüfung der Vorschläge zu. Wie der Bundesrat gehe auch die Regierung davon aus, dass das Gesetzespaket zur Grundsteuerreform vom Deutschen Bundestag zügig beschlossen werde, heißt es in der Unterrichtung. Quelle/Weitere Informationen: hib vom 8. Oktober 2019


Oktober 2019

Bundesrat sieht noch Verbesserungsbedarf an Details der Grundsteuerreform

Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner am 20. September beschlossenen Stellungnahme (BR-Drs. 354/19, Beschluss). Zur vorgeschlagenen Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer hat der Bundesrat keine Einwände.

Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf:

  • So spricht er sich dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.
  • Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.
  • An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend. So bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.
  • Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.
  • Vorrangiges Ziel der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen ist die Reform der Grundstücksbewertung, da die derzeit geltende Einheitsbewertung vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Reform war politisch lange umstritten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die neuen Grundstückswerte nach einem wertabhängigen oder wertunabhängigen Modell ermittelt werden sollen. Der Entwurf zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrecht lässt nun beides zu. Dabei schreibt er grundsätzlich ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor. Hierbei soll nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinahmen berücksichtigt werden.
  • Die Öffnungsklausel soll es Bundesländern ermöglichen, die Grundsteuer nach anderen – auch wertunabhängigen Modellen – zu berechnen. Entstehen hierdurch Steuermindereinnahmen dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich geltend gemacht werden.

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Bei dem Reformvorhaben besteht Zeitdruck: Es muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Dann hätte der Bund fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann erstmals nach den neuen Grundstückswerten erhoben werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 20. September2019


September 2019

Bundesregierung: Grundsteuerreform bis Ende 2019

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Grundsteuerreformgesetz spätestens zum 31. Dezember 2019 beschlossen und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten wird.

Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/12517) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/12122), die sich nach dem aktuellen Stand der Reform der Grundsteuer erkundigt hatte. Das Risiko eines Ausfalls der Grundsteuer für die Gemeinden ergebe sich aus der Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Daraus folge, wenn bis zum 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz beschlossen werde, sei das Grundsteuerrecht nicht mehr anwendbar. Nach den Darlegungen des BVerfG in der mündlichen Verhandlung komme eine weitere Verlängerung der Fristen nicht infrage.

Nach Angaben der Bundesregierung bleibt das Bewertungs- und Grundsteuerrecht mit der geplanten Reform in seiner Grundstruktur erhalten und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG sowie weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten modernisiert. Es werde davon ausgegangen, dass die Gemeinden die in ihren Gemeindegebieten geltenden Hebesätze anpassen werden, um ein konstantes Grundsteueraufkommen auch auf Ebene der einzelnen Gemeinden zu sichern. Quelle/Weitere Informationen: hib vom 11. September 2019


September 2019

Anhörung zur Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer ist Thema einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch, den 11. September, ab 15 Uhr im Europasaal 4.900 des Paul-Löbe-Hauses. Grundlage der Anhörung ist ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT Drs. 19/11085). Danach soll für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, appellieren CDU/CSU- und SPD-Fraktion an die Kommunen, die Hebesätze entsprechend abzusenken.

Außerdem geht es in der Anhörung um den ebenfalls von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT Drs. 19/11086). Städte und Gemeinden sollen die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auf der Tagesordnung stehen zudem Anträge zur Grundsteuer von AfD-Fraktion (BT Drs. 19/11125), FDP-Fraktion (BT Drs. 19/11144) sowie der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7980). Quelle/Weitere Informationen: hib vom 5. September 2019


Juni 2019

Bundeskabinett beschließt Grundsteuerreform

Die Bundesregierung hat die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, soll das derzeitige Aufkommensniveau sichern und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.

Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Das Gesetzespaket der Bundesregierung besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Die wesentlichen Inhalte:

  • Oberstes Ziel der Neuregelung ist es, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform und möglichst unbürokratisch umsetzbar auszugestalten. Die Grundsteuer soll als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.
  • Das heutige dreistufe Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Die heutigen Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
  • Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte "Grundsteuer C" soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll das Grundgesetz (Art. 72, 105 und 125b) geändert werden.

Inkrafttreten
Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24. Juni 2019


Februar 2019

Bundesregierung: Frist zur Neuregelung der Grundsteuer soll eingehalten werden

Die Bundesregierung will im Zusammenwirken mit den Bundesländern dazu beitragen, dass die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer eingehalten werden kann. Dies sichert die Regierung in ihrer Antwort (BT Drs. 19/7488) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT Drs. 19/7062) zu.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt, um eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Das für die Gemeinden wichtige Grundsteueraufkommen von jährlich rund 14 Milliarden Euro solle gesichert werden. Einen Kabinettstermin nannte die Bundesregierung noch nicht. Die vom Bundesfinanzministerium am 28. November 2018 vorgelegten Überlegungen zur Reform der Grundsteuer würden gegenwärtig mit den Ländern intensiv diskutiert. Aussagen zu Details seien derzeit nicht möglich, erklärt die Regierung unter Hinweis auf den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Quelle: hib Nr. 156 vom 13. Februar 2019


Grundsteuer – Einigung zwischen Bund und Ländern

Bund und Länder haben sich nach Medienberichten am 1. Februar 2019 auf Grundzüge eines Grundsteuermodells geeinigt. Zur Ermittlung der Grundsteuer sollen Grundstückswerte, das Alter von Gebäuden und die durchschnittlichen Mietkosten herangezogen werden.

Auf Basis der vereinbarten Eckpunkte soll jetzt ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, dem auch die Länder zustimmen müssen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte am 29. November 2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgestellt (siehe Nachricht dazu).