Vergabe- und Bauvertragsrecht
- Termin
- 29.06.2026 - 30.06.2026
- Ort | Bundesland
- Hamburg | Hamburg
- VA-Typ | Nr.
- Präsenzveranstaltung | SH260800
Die Freie und Hansestadt Hamburg reformiert ihr Vergabegesetz, das hat der Senat am 31. März beschlossen. Erstmals soll eine echte Tariftreue-Regelung im Landes-Vergaberecht fest verankert werden, um Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen zu verhindern und die Tarifbindung zu stärken. Von den geplanten Änderungen des Hamburgischen Vergabegesetzes sollen Unternehmen, deren Beschäftigte und die städtischen Beschaffungsstellen gleichermaßen profitieren.
Das Gesetzespaket, das noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bürgerschaft steht, sieht unter anderem folgende Tariftreueregelung vor: Der Senat verpflichtet künftig mittels Rechtsverordnung potenzielle Auftragnehmer, ihren Beschäftigten bestimmte, an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientierte Entgelte und Arbeitsbedingungen (Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten) zu gewähren. Lohndumping im Bereich der städtischen Auftragsvergabe soll damit ein Riegel vorgeschoben werden. Hamburg schreibt jährlich allein Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Volumen von 340 Mio. Euro aus. Dies umfasst unterschiedlichste Dienstleistungen sowie Materialien aller Art. Mit der Vorlage des Tariftreuegesetzes will der Senat ein zentrales Versprechen aus dem Regierungsprogramm für die laufende Wahlperiode erfüllen und mehrere Ersuchen der Bürgerschaft umsetzen.
Tariftreue soll in Hamburg im reformierten Vergabegesetz durch einen Erlass branchenspezifischer Rechtsverordnungen sichergestellt werden. In diesen Verordnungen sind die Vorgaben zu den (an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientierten) Entgelten und Arbeitsbedingungen (Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten) geregelt. Die Vorschrift zur sogenannten Tariftreue findet oberhalb von praxisgerechten Wertgrenzen (Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro, Bauleistungen: 500.000 Euro) und angemessener Auftragsdauer Anwendung. Die geplanten Kontrollen zur Einhaltung sind an der Praxis ausgerichtet: Diese können auch durch selbstverwaltete Prüfeinrichtungen der berufsständischen Vertretungen wahrgenommen werden, was eine erhebliche Erleichterung für die Beteiligten bedeuten kann. Die für die Tariftreue nötigen Rechtsverordnungen werden zentral im Internet bereitgestellt, um für alle Beteiligten klar erkennbar zu machen, worauf die Beschäftigten einen Anspruch haben.
Der sogenannte Unterschwellenbereich (Liefer- und Dienstleistungen: bis 216.000 Euro, Bau: bis 5.404.000 Euro) soll künftig nicht mehr im Gesetz durch Verweisung auf die Unterschwellenvergabeordnung und die Vertragsverordnung für Bauleistungen Teil A geregelt werden. Vielmehr wird der Verweis im Rahmen von Verwaltungsvorschriften erfolgen, um auch auf der regulatorischen Ebene höhere Flexibilität und bessere Reaktionsmöglichkeit auf sich ändernde Rahmenbedingungen zu gewährleisten.
Quelle/Weitere Informationen: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 31. März 2026 (Link öffnet externe Seite in neuem Fenster)