Ist wegen der von einem Hund ausgehenden Gefahr für diesen ein Leinen- und Maulkorbzwang bestandskräftig angeordnet worden, geht diese Verantwortlichkeit bei einem Eigentumswechsel auf den Rechtsnachfolger über. Sie muss ihm allerdings durch Verwaltungsakt bekannt gegeben werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2013, Az. 11 ME 34/13).
Der Antragsteller ist Halter eines Boxer-Staffordshire-Mischlingsrüden mit dem Namen B. Zuvor war der Sohn des Antragstellers Halter dieses Hundes. Dem Sohn gab die damals zuständige Behörde mit bestandskräftigem Bescheid gemäß § 13 des NHundG a.F. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, B. außerhalb nicht ausbruchsicher eingezäunter Grundstücke im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich mit Halsband, mit stabiler Leine von max. zwei Meter und mit Maulkorb zu führen (Anordnung zu 1.) und den Hund im öffentlichen Verkehrsraum nur von Personen führen zu lassen, die körperlich geeignet sind, das Tier wie unter 1. ausgeführt sicher zu beherrschen (Anordnung zu 2.).
Zur Begründung der getroffenen Maßnahmen wurde darauf verwiesen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Es sei bereits zu mehreren Beißvorfällen gekommen. B. zeige zudem seinem Halter gegenüber keinerlei Unterordnung und Gehorsam.
Mit einem weiteren nachgehenden bestandskräftigen Bescheid untersagte die Behörde dem Sohn des Antragstellers die Haltung von B. Dem Vater des Sohnes als neuem Halter des Hundes teilte die Behörde dies mit. Zusätzlich führte sie aus, dass die Anordnungen dieses bestandskräftigen Bescheids auch vom Antragsteller als neuem Hundehalter zu befolgen seien. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterlag der Antragsteller beim VG und beim OVG. Daher hat er am 19. Oktober 2012 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2012 wiederherzustellen. Das VG hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet abgewiesen.