Wer Verpackungen auf den Markt bringt, soll künftig einen finanziellen Beitrag zur Verpackungsvermeidung leisten. So sieht es der Entwurf für ein neues Verpackungsgesetz vor, den das Bundesumweltministerium (BMUKN) am 17. November 2025 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben hat.
Der Referentenentwurf des BMUKN zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40) sieht überdies höhere Recyclingquoten vor. Und Hersteller gewerblicher Verpackungen sowie Organisationen, die gewerbliche Verpackungen entsorgen, benötigen in Zukunft eine Zulassung.
Ab 12. August 2026 gelten EU-weit die neuen Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der EU-Verpackungsverordnung mit dem deutschen Recht sicherzustellen, soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden. Dabei sollen die in Deutschland etablierten Strukturen beibehalten und verbessert werden.
Neuerungen im Gesetzentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
- Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen: Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme, die für die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungsabfälle (gelber Sack, gelbe Tonne), zuständig sind. Die EU-Verpackungsverordnung verlangt nun, dass Zulassungsverfahren für alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen, etabliert werden. Hersteller, die sich einer solchen Organisation nicht angeschlossen haben, müssen eine individuelle Zulassung beantragen. Für diese Akteure sieht das neue Gesetz ein möglichst bürokratiearmes automatisiertes Verfahren vor. Die Zulassung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die dafür auch von diesen Akteuren mitfinanziert werden muss. Bislang wurde die ZSVR ausschließlich von den dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen finanziert. Deshalb gibt es ergänzende Regelungen zur Finanzierung der ZSVR.
- Hersteller sollen Maßnahmen zur Abfallvermeidung finanzieren: Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure einen Mindestanteil ihres Budgets nutzen, um Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu finanzieren. Duale Systeme, Branchenlösungen und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die von diesen Organisationen nicht vertretenen Hersteller sind laut Entwurf verpflichtet, fünf Euro je bereitgestellter Tonne Verpackungen an eine gemeinsame Organisation zahlen. Diese soll daraus Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung finanzieren, um so zur Reduktion von Verpackungsabfällen beizutragen. Beispiele für solche Maßnahmen können die Anschubfinanzierung für neue Mehrwegsysteme oder Aufklärungsmaßnahmen über die Nutzung von Mehrwegverpackungen sein. Das vorgeschlagene Modell dürfte einen erheblichen Beitrag zur Vermeidung von Verpackungsabfällen liefern.
- Stärkung des Recyclings: Mit dem neuen VerpackDG sollen die Recyclingquoten für Kunststoffe, Aluminium und Eisenmetalle, die die dualen Systeme erfüllen müssen, angehoben werden. Ab 2028 müssen mehr Verpackungsabfälle aus diesen Materialien recycelt werden. Für Aluminium und Eisenmetalle steigt die Quote um fünf Prozent auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffabfälle verändert sich die Quote in zweierlei Hinsicht: Ab 2028 gilt anstelle einer Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75 Prozent. Davon müssen 70 Prozent, also fünf Prozent mehr als bisher, durch werkstoffliches Recycling erfolgen. Dadurch ergeben sich neue Möglichkeiten: Die erhöhte Quote kann durch werkstoffliche, aber auch andere Recyclingverfahren erfüllt werden. Durch diese Maßnahme wird der Anteil von Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen verwertet werden, weiter sinken.
Bundesumweltministerium startet Länder- und Verbändeanhörung für Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Die Länder- und Verbändeanhörung findet über eine strukturierte Onlineabfrage auf der Internetseite EUSurvey der Europäischen Union bis zum 5. Dezember 2025 statt. Dies soll die gezielte Auswertung der Rückmeldungen ermöglichen.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz soll im ersten Quartal 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend muss es vom Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat wird beteiligt.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), Pressemitteilung vom 17. November 2025