LEP IV Rheinland-Pfalz: Mindestabstände von Windrädern werden reduziert, Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigt

Januar 2023

Der Ministerrat von Rheinland-Pfalz hat am 17. Januar 2023 beschlossen, das  Kapitel Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) fortzuschreiben. Die Fortschreibung soll noch im Januar in Kraft treten und dem Land bei der Erreichung seiner Klimaziele helfen. Zusätzlich kündigte Innenminister Michael Ebling an, dass Solaranlagen auch auf denkmalgeschützten Gebäuden künftig im Regelfall genehmigt werden.

Geringere Mindestabstände von Windrädern
Durch die Änderung im LEP IV werden die Mindestabstände von Windrädern zu Wohnsiedlungen auf einheitlich nur noch 900 Meter – gemessen ab Mastfußmitte – reduziert. Bisher galten bei Anlagen mit mehr als 200 Metern Höhe 1.100 Meter Mindestabstand. Eine zusätzliche Abstandsreduzierung um 20 Prozent auf dann 720 Meter ist zulässig, wenn alte Windenergieanlagen durch neue ersetzt werden. Im Gegensatz zu früher wird bei diesem "Repowering" keine Verringerung der Anlagenanzahl mehr erforderlich sein.

"Durch die neuen Regelungen werden über sieben Prozent der Landesfläche von Rheinland-Pfalz zusätzlich für Windenergieanlagen grundsätzlich geöffnet. Insgesamt können dann rund 20 Prozent der Landesfläche potenziell für die Windenergie genutzt werden – das entspricht 400.000 Fußballfeldern oder auch mehr als der 1,5-fachen Fläche des Saarlandes", sagte Innenminister Michael Ebling. Es komme nun darauf an, dass die Kommunen die neu geschaffenen Möglichkeiten für einen kräftigen Ausbau der Erneuerbaren nutzten. Das stärke Klimaschutz und Versorgungssicherheit gleichermaßen, so Ebling.

Eine weitere Neuerung ist, dass die Windenergienutzung in Naturpark-Kernzonen künftig nicht mehr vollständig ausgeschlossen ist. Ausnahmen sollen zulässig sein, wenn das Schutzziel der Kernzone nicht erheblich gestört wird. Zudem wird künftig auch eine Zulassung von Einzelstandorten bei Windrädern möglich sein. Die Errichtung im räumlichen Verbund von mindestens drei Anlagen bleibt aber weiter ein Grundsatz der Raumordnung.

Der Schutz des Unesco-Welterbes Oberes Mittelrheintal wird mit der Fortschreibung des LEP IV sogar erweitert. Durch Ausschlussgebiete, die gestaffelt für bestimmte Windenenergieanlagenhöhen gelten, ist sichergestellt, dass der Welterbestatus des Tals nicht gefährdet wird. Mit Blick auf das Biosphärenreservat Pfälzerwald bleibt es zunächst beim vollständigen Ausschluss von Windenergieanlagen. Änderungen können nach abschließender Abstimmung mit dem MAB-Nationalkomitee zu gegebener Zeit erfolgen.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden ebenfalls Neuregelungen getroffen. In den regionalen Raumordnungsplänen müssen künftig zumindest Vorbehaltsgebiete für solche Anlagen ausgewiesen werden. Sie sollen insbesondere entlang von Straßen und Schienen entstehen.

Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden
Zeitgleich zu den Neuerungen beim LEP IV kündigte Innenminister Michael Ebling neue Richtlinien für Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden an – ein weiterer Schub für den Ausbau erneuerbare Energien.

"Das Anbringen von Solaranlagen auf Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, muss durch die Unteren Denkmalschutzbehörden genehmigt werden. Dafür haben wir nun Richtlinien erstellt, nach denen die Genehmigung der Solaranlagen zum Regelfall wird. Nur wenn es durch die Solarpanelen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild des Kulturdenkmals kommt, kann anders entschieden werden. Dieser Paradigmenwechsel ist für mich ein wichtiger und entschlossener Schritt für noch mehr Klimaschutz", sagte der Innenminister. Die Richtlinie soll zeitnah in Kraft treten.
Quelle/Weitere Informationen: Innenministerium Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17. Januar 2023