Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Ab 1. Januar 2024 Sorgfaltspflichten auch für kleinere Unternehmen

Januar 2024

Unternehmen tragen Verantwortung dafür, dass Menschenrechte in globalen Lieferketten eingehalten werden; so schreibt es das  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vor. Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Sie müssen ihren Pflichten in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern nachkommen. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene gesicherte Kenntnis erhält.

Das Gesetz schreibt vor, in welcher Form die Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Dazu gehört, dass sie menschenrechtliche Risiken analysieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einrichten und über ihre Aktivitäten berichten müssen.

Das Gesetz umfasst auch den Umweltschutz, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. So wird die Umweltzerstörung in den Blick genommen, etwa illegale Abholzung, Pestizid-Ausstoß, Wasser- und Luftverschmutzung. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Ab 1. Januar 2024 greift das Lieferkettengesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten – bislang verpflichtete das Gesetz lediglich Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 1. Januar 2024


Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten

Januar 2023: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt, wobei die Sorgfaltspflichten nach der Einflussmöglichkeit der Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen abgestuft sind. Das Gesetz ist ab 1. Januar 2023 für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB mit mind. 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. Ab 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst. Quelle/Weitere Informationen:  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / https://www.csr-in-deutschland.de


Bundesrat billigt Lieferkettengesetz

Juni 2021: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferkette (Gesetzentwurf, BT Drs. 19/28649) durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Gesetz sieht in § 22 einen neuen fakultativen Ausschlusstatbestand von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 124 Absatz 2 GWB für Unternehmen vor, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Sorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro belegt worden sind.

Das Lieferkettengesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten – einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung. Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 25. Juni 2021


Bundestag beschließt Lieferkettengesetz

Juni 2021: Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (BT Drs. 19/28649) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT Drs. 19/30505)angenommen. Zuvor hatte der Bundestag in zweiter Beratung vier Änderungsanträge von Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 19/30543, 19/30544, 19/30545, 19/30546) zum Regierungsentwurf abgelehnt. Quelle/Weitere Informationen: Bundestag, Dokumentationsseite vom 11. Juni 2021


Mai 2021

Lieferketten: Schutz von Menschenrechten in der globalen Wirtschaft

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferkette (BT Drs. 239/21). Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2021 – sie geht nun in den Bundestag, der die Beratungen in erster Lesung bereits begonnen hat.

Hintergrund: Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen
Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, warnt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Vor diesem Hintergrund gibt es in Politik und Zivilgesellschaft seit geraumer Zeit Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung.

Gesetzentwurf sieht Verpflichtung von Unternehmen vor
In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sollen verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.

Anforderungen sollen gesetzlich festgelegt werden
Der Gesetzentwurf legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Er definiert als menschenrechtliche Risiken drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Das Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.

Behördliche Eingriffsbefugnisse
Der Entwurf enthält auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das geplante Gesetz soll eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung begründen. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Umweltrisiken ebenfalls erfasst
Auch der Umweltschutz ist von dem Gesetzentwurf umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem sollen umweltbezogene Pflichten etabliert werden, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Weiteres Verfahren
Wenn der Bundestag, der mit seinen Beratungen bereits am 22. April 2021 begonnen hat, ein entsprechendes Gesetz beschließt, wird sich die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit diesem Gesetz befassen. Quelle: Bundesrat KOMPAKT vom 7. Mai 2021

Veranstaltung zum Thema

Vergabe- und Bauvertragsrecht | Allgemeines Verwaltungshandeln

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Erweiterter Anwendungsbereich ab 01.01.2024

Termin
06.05.2024
VA-Typ | Nr.
Webinar | WB240892