Mehr Planungssicherheit für die Stadtplanung in Berlin – Gesetzentwurf vorgelegt

August 2020

Der Berliner Senat hat am 4. August 2020 den vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur frühzeitigen Sicherung von künftigen Planungen in den Gebieten mit Untersuchungen für städtebauliche Instrumente bestätigt. Mit der Einführung einer Anzeigepflicht und einer Entscheidungsfrist für bisher verfahrensfreie Bauvorhaben soll sichergestellt werden, dass die Stadtplanung mit einer vorläufigen Untersagung die Entwicklung in dem Zeitraum der Voruntersuchung steuern kann.

Staatssekretärin und Senatsbaudirektorin Regula Lüscher: "Bei städtebaulichen Entwicklungsvorhaben besteht derzeit keine Möglichkeit auf verfahrensfreie Bauvorhaben Einfluss zu nehmen. Das wollen wir mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf für Berlin als erstes Bundesland ändern. Mit unserem Gesetz können die Behörden rechtzeitig reagieren und so viel effektiver planen und gestalten."

Nach derzeit geltender Rechtslage müssen viele kleinere bauliche Veränderungen nicht angezeigt werden – der Bauherr kann sie ohne Genehmigung durchführen. Die dafür anfallenden Kosten erhöhten die Mieten oft deutlich, so die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Wenn Wände versetzt oder neue Fenster eingebaut würden, dann könne dies beispielsweise in einem späteren sozialen Erhaltungsgebiet dazu führen, dass Verdrängungen schon vor Erlass der eigentlichen Verordnung verstärkt stattfänden.

Der Bundesgesetzgeber hat im Baugesetzbuch für die Länder einen Handlungsspielraum eröffnet, den das Land Berlin mit dem neuen Gesetz nutzt. Durch das "Gesetz zur Einführung einer Anzeigepflicht und Entscheidungsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs" werden aber nicht alle Vorhaben gestoppt. Gebaut werden kann weiterhin, wenn in einem späteren Sanierungsgebiet ein Bauvorhaben dem Planungsstand nicht widerspricht.

Das neue Gesetz gilt für den Zeitraum der jeweiligen Voruntersuchung, die die Begründung für die späteren sozialen Erhaltungsverordnungen, die Sanierungsgebiete, die Entwicklungsmaßnahmen und den Stadtumbau liefert. Die vorläufige Untersagung darf nur bis zu 12 Monaten ausgesprochen werden. Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Pressemitteilung vom 4. August 2020