Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum Ende des Jahres 2025.
Mit der Verordnung wird das gesamte Gebiet von Berlin erneut zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die Regelungen zur Mietpreisbremse beachtet werden müssen. Bei der Wiedervermietung einer Wohnung ist deshalb die zulässige Miete bei Mietbeginn entsprechend den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch begrenzt. Es darf zu Mietbeginn grundsätzlich eine Miete von höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juni 2025 gewährleistet den lückenlosen Erhalt der Mietpreisbremse in Berlin bis zum Jahresende 2025.
Der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler sagte, damit die Miethöhe auch in den kommenden Jahren bei Wiedervermietung von Wohnungen begrenzt bleibe, müsse der Bundestag die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verlängern. Die neue Bundeskoalition sei gefordert, unverzüglich die Verlängerung der Mietpreisbremse im Bundestag zu beraten und zu beschließen.
Quelle/Weitere Informationen: Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 15. April 2025